Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage (condition de recevabilité)

8C_419/2026Entscheid vom 15.07.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das kantonale Arbeitsamt Genf verweigerte einem bei der Regionalen Arbeitsvermittlung angemeldeten Versicherten die Übernahme der Kosten eines dreitägigen Kurses am Institut B.________. Die kantonale Gerichtsinstanz bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht verlangte der Versicherte die Finanzierung des Kurses beziehungsweise eventualiter die Rückweisung zur neuen Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat; Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn eine offensichtlich unrichtige Feststellung präzise dargetan wird. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beschwerdeführer verfüge bereits über eine solide bank-, finanz- und handelsbezogene Ausbildung sowie Berufserfahrung, weshalb nicht erstellt sei, dass der teure Kurs für die Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit unbedingt erforderlich sei. Die Vorbringen zur angeblich verkannten Tragweite eines Schreibens des Instituts B.________ und zu einer Verletzung von Art. 59 AVIG genügten den Begründungsanforderungen nicht, weil sie die vorinstanzliche Argumentation nicht gezielt widerlegten und weitgehend appellatorisch blieben. Auch die generelle Kritik am Wiedereingliederungssystem sprengte den Streitgegenstand, der allein die Kostenübernahme für den konkreten Kurs betraf.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Damit blieb die Verweigerung der Kostenübernahme für den Kurs bestehen.

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