Assurance-accidents
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 19. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Dezember 2025 in einer unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit. Das Bundesgericht sistierte das Verfahren am 23. Februar 2026, bis ueber das vom Beschwerdefuehrer gleichzeitig beim kantonalen Gericht eingereichte Revisionsgesuch entschieden war. Nach dem kantonalen Entscheid vom 14. April 2026 erklaerte A.________ mit Schreiben vom 5. Mai 2026 den Rueckzug seiner Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdefuehrer seine Beschwerde ausdruecklich zurueckgezogen hatte. Ein solcher Rueckzug fuehrt nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP zur Abschreibung des Verfahrens. Da kein materieller Streitgegenstand mehr zu beurteilen war, entschied der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren ueber die Abschreibung.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rueckzugs der Beschwerde als erledigt vom Geschaeftsverzeichnis abgeschrieben. Ein materieller Entscheid in der Sache erging nicht.
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