Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt trat am 18. Mai 2026 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein, weil keine anfechtbare Verfügung eingereicht worden war und auch kein hinreichend bestimmtes Rechtsverweigerungsverfahren dargelegt wurde. A.________ gelangte daraufhin mit einer Eingabe vom 22. Juni 2026 sowie mit weiteren nachgereichten Schreiben an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ergänzende Eingaben nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss BGG verspätet und daher unbeachtlich sind. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG sachbezogen begründet werden muss; wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, kann vor Bundesgericht nur diese Unzulässigkeitsfrage überprüft werden. Die Eingabe vom 22. Juni 2026 befasste sich jedoch mit verschiedenen, teils datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorwürfen, ohne die vorinstanzliche Begründung zur fehlenden Anfechtbarkeit bzw. zum fehlenden Rechtsverweigerungstatbestand zu kritisieren. Damit fehlte eine genügende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig zu behandeln war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Nichteintretensentscheid bleibt bestehen.
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