Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (condition de recevabilité)

8C_423/2026Entscheid vom 14.07.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1975 geborene Versicherte stürzte am 21. Oktober 2024 mit dem Fahrrad auf die rechte Seite; die SUVA übernahm den Fall in der UV. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 und Einspracheentscheid vom 10. September 2025 stellte sie ihre Leistungen per 9. Mai 2025 ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt wies die dagegen erhobene Beschwerde am 13. Mai 2026 ab; die anschliessende Eingabe des Versicherten wurde dem Bundesgericht als zuständiger Instanz überwiesen.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde Anträge enthalten und wenigstens kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Unfallcharakter des Ereignisses unbestritten sei, die Beschwerden an der rechten Schulter jedoch gestützt auf die medizinischen Akten spätestens ab 1. März 2025 nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vor Bundesgericht darauf, zu wiederholen, sein Fall gehöre in die UV und nicht in die Krankenversicherung, sowie auf einen ärztlichen Hinweis zur Notwendigkeit einer Operation zu verweisen. Damit setzte er sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander noch stellte er Anträge, weshalb die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet und unzulässig war.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Einstellung der UV-Leistungen per 9. Mai 2025 nicht angefochten werden konnte.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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