Bundesgerichtsentscheid

Assurance sociale cantonale (condition de recevabilité)

8C_429/2026Entscheid vom 10.08.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob am 4. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 28. April 2026 im Bereich der kantonalen Sozialversicherung. Das Bundesgericht forderte sie auf, den angefochtenen Entscheid bis zum 8. Juni 2026 einzureichen, und wies sie zudem auf Mängel der Beschwerdebegründung und der Rechtsbegehren hin. Zwar ergänzte sie ihre Eingabe am 18. Mai 2026, reichte den kantonalen Entscheid aber innert Frist nicht ein.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 3 BGG ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeschrift beizulegen, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid richtet. Fehlt diese Beilage, setzt das Bundesgericht gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist an und weist darauf hin, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt. Da die Beschwerdeführerin den bezeichneten Entscheid des Kantonsgerichts auch innert der angesetzten Frist nicht eingereicht hat, erfüllte ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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