Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Entscheid der Assura-Basis AG vom 13. November 2025 an. Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG trotz Nachfrist nicht genügte. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob dieses Nichteintreten rechtens war.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG begründen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich gezielt mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass es an rechtsgenüglichen Anträgen, einer hinreichenden Begründung und an der vollständigen Einreichung des angefochtenen Entscheids fehlte. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht mit diesen formellen Gründen nicht substanziiert auseinander, sondern äusserte sich im Wesentlichen zur materiellen Seite des Falls. Das genügt bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids nicht; auch blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften ersetzen keine eigene Begründung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das kantonale Nichteintreten blieb damit bestehen.
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