Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_250/2025Entscheid vom 23.07.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das BAG setzte den Bundesbeitrag zur individuellen Prämienverbilligung für den Kanton Basel-Stadt für 2022 auf Fr. 72'113'388.- fest und berücksichtigte dabei einen Abzug wegen des Ausgleichs zu hoher Prämieneinnahmen nach Art. 3 Abs. 4bis aVPVK. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Kantons Basel-Stadt gut und wies das BAG an, den Beitrag ohne diesen Abzug neu zu berechnen. Streitig war vor Bundesgericht, ob der Abzug gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis aVPVK gesetzmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass für die konkrete Festsetzung des kantonalen Anteils am Bundesbeitrag nicht der Bundesrat, sondern das BAG zuständig ist und dass der Kanton Basel-Stadt, handelnd durch das Amt für Sozialbeiträge, zur Anfechtung der Verfügung legitimiert war. In der Sache erwog es, die aVPVK regle die Einzelheiten zu Art. 66 KVG, und es sei unerheblich, dass der in Art. 3 Abs. 4bis aVPVK vorgesehene Korrekturmechanismus nicht auf einer Delegationsnorm des KVAG beruhe. Der Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen nach Art. 17 KVAG führe wirtschaftlich zu einer Korrektur der genehmigten Prämien und damit zu einer Reduktion des Prämiensolls und der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Deshalb verletze die Berücksichtigung dieses Ausgleichs bei der Ermittlung des Bundesbeitrags und der kantonalen Anteile Art. 66 KVG nicht; Art. 3 Abs. 4bis aVPVK ist gesetzmässig.

Entscheid

Die Beschwerde des BAG wurde gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Verfügung des BAG vom 5. April 2022 bestätigt.

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