Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

8C_45/2026Entscheid vom 18.05.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau in einer Angelegenheit betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das Bundesgericht forderte sie nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte später eine Nachfrist. Der verlangte Vorschuss wurde auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den angeordneten Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Aufforderung und Nachfrist nicht geleistet hat. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Abteilungspräsidentin ergehen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau bestehen.

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