Unfallversicherung (Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1964 geborene Beschwerdeführer stürzte 2019 bei der Arbeit von einem Gerüst und erlitt unter anderem ein leichtes Schädelhirn-, Thorax- und Wirbelsäulentrauma; die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Ab 1. Januar 2023 sprach sie ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % zu, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf 38 % erhöhte. Vor Bundesgericht verlangte der Versicherte weitergehende Leistungen und bestritt insbesondere die medizinische Einschätzung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung des Suva-Facharztes abgestellt werden durfte, wonach die angestammte Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr möglich ist, leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen jedoch vollzeitig mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar bleiben. Die abweichende frühere Einschätzung des Ambulatoriums D.________ musste nicht ausdrücklich widerlegt werden, weil spätere Abklärungen den medizinischen Sachverhalt vervollständigten und insbesondere keine unfallkausalen kognitiven Defizite mehr auswiesen. Es bestanden auch keine geringen Zweifel an Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung, weshalb keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen erforderlich waren. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich und der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 38 % verletzten somit kein Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt beim Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. Januar 2023 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 38 %.
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