Unfallversicherung (Beitragspflicht)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erbringt handwerkliche Leistungen und schloss von 2017 bis 2020 mehrere Verträge über Personalausleihe mit vier Firmen ab, denen sie insgesamt über 2 Mio. Fr. bar zahlte. Die Suva qualifizierte diese Barzahlungen als Lohnzahlungen an unselbständige Arbeitnehmer und forderte rückwirkend Beiträge in Höhe von 120 049.05 Fr. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet den unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und das Verbot von Beitragsevasion an und kann die zivilrechtliche Vertragsgestalt im Umgehungsfall unbeachtet lassen. Es wertete die hohen Barzahlungen, das Fehlen einer Bewilligung für Personalverleih sowie die Konkursumstände als Indizien einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zur Umgehung der Beitragspflicht. Die Beschwerdeführerin zeigte keine tragfähigen Belege für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Subunternehmen auf.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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