Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1969 geborene Versicherte erlitt 2022 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma; die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen, verneinte später aber den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach lediglich eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach ab 1. Juli 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zu. Streitig vor Bundesgericht war, ob bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen in der Unfallversicherung die Art. 26 Abs. 2 und 26bis Abs. 3 IVV analog anwendbar sind und ob daraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt unter Verweis auf das Urteil 8C_254/2025 fest, dass Art. 26 IVV und Art. 26bis Abs. 3 erster Satz IVV zur Korrektur tabellarischer LSE-Einkommen in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar sind. Massgeblich bleiben damit einzig die in der Rechtsprechung entwickelten Korrektive; die bereits gewährte 10%ige leidensbedingte Kürzung des Invalideneinkommens blieb unbestritten. Selbst wenn zugunsten des Versicherten ein Parallelismus der Einkommen vorgenommen und das Valideneinkommen wegen eines unterdurchschnittlichen Lohnes um den die 5%-Schwelle übersteigenden Anteil der Lohnabweichung erhöht würde, ergäbe sich mit einem Valideneinkommen von rund Fr. 61'400.- gegenüber einem Invalideneinkommen von Fr. 61'108.84 kein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % nach Art. 18 Abs. 1 UVG.
Entscheid
Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung besteht.
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