Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Kinderrente; Rückerstattung)

8C_484/2025Entscheid vom 11.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurden rückwirkend IV-Renten und Kinderrenten zugesprochen. Während eines früheren Verfahrens verfügte die IV-Stelle, dass die Kinderrenten für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an ihn auszuzahlen seien, obwohl sie zuvor bereits an die getrennt lebende Kindsmutter ausgerichtet worden waren. Später verlangte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 96'617.80, weil die Auszahlung an ihn angeblich zweifellos unrichtig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verfügungen vom 22. Januar 2020 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise berichtigt werden konnten. Es legte Art. 71ter Abs. 2 AHVV im Lichte von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck dahin aus, dass eine Drittauszahlung von Kinderrentennachzahlungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil nur für Zeiträume zulässig ist, in denen die Eltern bereits getrennt lebten oder nicht mehr verheiratet waren. Für Zeiten des gemeinsamen Haushalts bleibt es grundsätzlich bei der Auszahlung an den rentenberechtigten Elternteil, weil es vor der Trennung in der Regel an einer gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltspflicht fehlt und das Sozialversicherungsrecht keinen nachträglichen familienrechtlichen Lastenausgleich schaffen soll. Die Auszahlung an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Trennung war daher nicht zweifellos unrichtig, weshalb ein Rückkommenstitel für die Rückforderung fehlte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle auf, sodass der Beschwerdeführer die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten nicht zurückerstatten muss.

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