Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem 1968 geborenen Versicherten war seit 2006 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden; eine erste Herabsetzung im Jahr 2010 wurde gerichtlich aufgehoben. In einem späteren Revisionsverfahren hob die IV-Stelle die Rente 2020 gestützt auf ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten auf, was das Bundesgericht 2023 teilweise korrigierte und die Sache zur Prüfung einer anspruchserheblichen Gesundheitsveränderung seit 2010 zurückwies. Nach erneuter Beurteilung stellte das kantonale Gericht den fortbestehenden Anspruch auf eine ganze Rente fest, wogegen die IV-Stelle erneut Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bindungswirkung seines Rückweisungsurteils es ausschloss, das bereits verbindlich beurteilte Ausmass der bei der Begutachtung gezeigten Aggravation erneut zu überprüfen; ein Rückkommen wäre nur über Revision des bundesgerichtlichen Urteils möglich. Hingegen hätte die Vorinstanz neue Unterlagen insoweit würdigen müssen, als sie den Beweiswert des Gutachtens zur Frage einer Gesundheitsveränderung betreffen konnten. Diese Unterlagen erschütterten die Zuverlässigkeit der Expertise aber nicht ernsthaft, weil weder die behauptet unzutreffenden Angaben zu familiären Kontakten noch der spätere Handelsregistereintrag tragfähige Rückschlüsse auf eine revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Verbesserung im massgebenden Zeitraum zuliessen. Das Gutachten zeigte vielmehr keine wesentliche Veränderung seit der Verfügung von 2010, sondern bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag. Das eventualiter gestellte Revisionsgesuch gegen das frühere bundesgerichtliche Urteil war zudem verspätet.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wurde abgewiesen. Der Versicherte behält seinen Anspruch auf eine ganze IV-Rente; auf das Revisionsgesuch gegen das frühere bundesgerichtliche Urteil wurde nicht eingetreten.
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