Unfallversicherung (Rückfall, Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1960 geborene A. war seit 1989 bei der Suva unfallversichert. Er erlitt 2010 eine komplexe Knieverletzung mit Kreuzbandruptur und Meniskusschädigung, die 2015, 2020 und zuletzt im Mai 2023 erneut Beschwerden auslöste. Nachdem die Suva im April 2024 die Heilbehandlung einstellte, sprach sie ihm nur eine Integritätsentschädigung von 25 % zu und lehnte eine Invalidenrente ab; das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Verfügung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beurteilung des Rentenanspruchs im Rahmen der Rückfallregelung zum Unfall von 2010. Es hält daran fest, dass die versicherungsinterne Begutachtung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung im April 2022 belegt und weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ergibt. Mangels neuer medizinischer Erkenntnisse bestehen keine Revisionsgründe. Unsubstantiierte Vermutungen und Hinweise auf Operationsrisiken genügen nicht, um die gut begründete versicherungsmedizinische Einschätzung infrage zu stellen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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