Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage (retrait de recours)

8C_5/2026Entscheid vom 17.03.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.________ hatte gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, betreffend die Arbeitslosenversicherung, Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Am 16. März 2026 zog er diese Beschwerde zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Rückzug der Beschwerde zur Streichung des Verfahrens aus dem Register führt, gemäß Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 Bundesgerichtsgesetz in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es wird entschieden, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, entsprechend Art. 66 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz.

Entscheid

Das Verfahren wird auf Grund des Beschwerderückzugs aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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