Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Revision)

8C_502/2025Entscheid vom 03.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte bezog seit 2008 eine Viertelsrente der IV. Nach mehreren Revisionsverfahren und einer Rückweisung durch das Versicherungsgericht stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 14. März 2024 rückwirkend per 30. November 2017 ein, während die Vorinstanz die Aufhebung erst per 28. Februar 2023 bestätigte. Streitig war, ob die revisionsweise Rentenaufhebung bereits 2017 oder erst 2023 zulässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG der Versicherungsträger das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu beweisen hat und dass bei psychischen Leiden die Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu prüfen ist. Für die Zeit von März 2016 bis November 2022 genüge die retrospektive Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht, weil sie die funktionellen Auswirkungen der Befunde trotz erheblicher psychosozialer Faktoren nicht hinreichend und nachvollziehbar begründe; die Vorinstanz hätte deshalb selbst eine Indikatorenprüfung vornehmen oder weitere Abklärungen anordnen müssen. Für die Zeit ab November 2022 sei die gutachterliche Beurteilung einer nur noch 20%igen Arbeitsunfähigkeit dagegen ausreichend begründet.

Entscheid

Die Beschwerde der IV-Stelle wurde materiell teilweise gutgeheissen: Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Zeitraums März 2016 bis November 2022 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit die Vorinstanz die erhebliche Verbesserung ab November 2022 annahm, blieb ihr Entscheid bestehen.

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