Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenberechnung)

8C_506/2025Entscheid vom 16.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1966 geborene deutsche Versicherte war in den 1990er-Jahren mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig, zog 1998 nach Deutschland und erhielt später IV-Taggelder sowie Umschulungsmassnahmen. Ab 1. September 2017 sprach ihr die IVSTA eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Rentenberechnung auf dem individuellen Konto umstritten blieb. Streitpunkt war, ob weitere Einkommen und Beitragszeiten, insbesondere für das Jahr 2002, im IK hätten erfasst und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung für die Jahre 2000 und 2001: Krankentaggelder sind kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, und die im Jahr 2001 ausgerichteten IV-Taggelder waren aufgrund der damals für Grenzgänger geltenden staatsvertraglichen Regelung beitragsrechtlich als nichterwerbstätig zu behandeln. Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind von der IV übernommene Ausbildungskosten. Hingegen trat das Freizügigkeitsabkommen mit der Verordnung Nr. 1408/71 bereits am 1. Juni 2002 in Kraft, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als Erwerbstätige beitragspflichtig war; die von Juni bis Dezember 2002 ausgerichteten IV-Taggelder hätten daher als effektives Einkommen im IK eingetragen werden müssen. Indem die Vorinstanz diese Rechtsänderung offenliess und nur Korrekturen für Mai 2003 und Januar 2004 anordnete, verletzte sie Bundesrecht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung der IVSTA aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen. Diese muss die IK-Einträge für 2002 neu abklären, nötigenfalls die Rentenhöhe anpassen und allfällige Beitragsnachforderungen prüfen; im Übrigen blieb es bei der Abweisung.

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