Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob mit Eingabe vom 19. August 2026 beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie machte geltend, dieses habe über ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 10. Juli 2025 nicht rechtzeitig entschieden. Noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens schloss das Verwaltungsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 23. September 2026 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig darauf gerichtet war, eine ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu veranlassen. Nachdem das Verwaltungsgericht inzwischen entschieden hatte, fiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde dahin. Damit war der Beschwerde die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben war.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Über die geltend gemachte Rechtsverzögerung wurde materiell nicht mehr entschieden.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_515/2026
Verfügung vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
In Erwägung,
dass A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 19. August 2026 (Poststempel) eine Rechtsverzögerung betreffend ihre Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 10. Juli 2025 vorwirft,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Angelegenheit mit Urteil vom 23. September 2026 zum Abschluss gebracht hat,
dass damit der gegen das Verwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich damit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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