Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1979 geborene Beschwerdeführer bezog nach einem Arbeitsunfall zunächst eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2009 eine ganze Rente der IV. Nach mehreren Bestätigungen leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, holte weitere Gutachten ein und hob die Rente mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 rückwirkend per 1. Dezember 2017 auf. Streitig war vor Bundesgericht, ob aufgrund einer psychisch bedingten Gesundheitsverbesserung ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt und die Rentenaufhebung rechtmässig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz dem psychiatrischen Teilgutachten der estimed AG vollen Beweiswert beimessen durfte, auch wenn andere psychiatrische Expertisen zu abweichenden Ergebnissen gelangten. Entscheidend sei, ob die revisionsrechtlich massgebenden Fragen zuverlässig beantwortet würden; dies bejahte das kantonale Gericht für die estimed-Expertise, wonach ab Mai 2016 keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei weder willkürlich noch unvollständig, und ein Gerichtsgutachten habe in antizipierter Beweiswürdigung ohne Bundesrechtsverletzung unterbleiben können. Da die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Revisionszeitpunkt als vollständig wiederhergestellt galt und Invaliditätsbemessung sowie Zeitpunkt der Renteneinstellung letztinstanzlich unbestritten blieben, hielt die Rentenaufhebung vor Bundesrecht stand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die rückwirkende Aufhebung der ganzen IV-Rente per 1. Dezember 2017 wurde bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_612/2025
Urteil vom 24. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2025 (IV.2024.00695).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1979 geborene A.________ meldete sich im August 2005 unter Hinweis auf einen im März 2004 erlittenen Arbeitsunfall (Quetschverletzung der rechten Mittelhand) erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente zu. Im Zuge eines Revisionsverfahrens verfügte sie am 1. Februar 2010 die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente per 1. Juli 2009. Die Rentenzusprache wurde revisionsweise mehrfach bestätigt.
A.b. Im August 2015 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein, aktualisierte die medizinischen Akten und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten vom 7. März 2016 sowie eine ergänzende Fahrtauglichkeits-Untersuchung (Formularbericht vom 30. Juni 2016). In Anbetracht dessen zog sie die Verfügung vom 1. Februar 2010 in Wiedererwägung und stellte die laufende Rente per Dezember 2017 ein. Die entsprechende Verfügung vom 19. Oktober 2017 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde des A.________ hin mit Urteil vom 12. Juni 2019 auf und wies die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärung und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch rechtskräftig an die Verwaltung zurück.
A.c. Die IV-Stelle veranlasste bei der estimed AG (nachfolgend: estimed), Zug, ein polydisziplinäres Gutachten vom 24. Juni 2020 (samt ergänzender Stellungnahme vom 8. September 2020). A.________ wurde daraufhin vom 18. bis 28. Dezember 2020 im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) hospitalisiert. Nach Abbruch der eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen holte die IV-Stelle bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (nachfolgend SMAB), Bern, eine zweite polydisziplinäre Expertise vom 22. November 2023 ein. Gestützt darauf bejahte sie einen Revisionsgrund und verfügte am 25. Oktober 2024 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Dezember 2017.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 unbefristet eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zwecks neuer Beurteilung und gerichtlicher Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es, offensichtliche Fehler vorbehalten, nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der von Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht aufgrund einer psychisch bedingten Verbesserung bejahte Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die infolgedessen vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhalten.
3.2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Akten im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dem psychiatrischen estimed-Teilgutachten vom 8. März 2020 und der Gutachtensergänzung vom 8. September 2020 kämen Beweiskraft zu. Demnach habe ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr bestanden, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Somit liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Sodann übernahm das kantonale Gericht den bereits im Jahr 2017 von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und verneinte einen Rentenanspruch ab Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung (Invaliditätsgrad: 9 %). In Anbetracht der bereits mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 entzogenen aufschiebenden Wirkung respektive des Anhaltens des Suspensiveffekts während des durchgeführten Abklärungsverfahrens bestätigte die Vorinstanz schliesslich auch den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. November 2017 (aArt. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Insbesondere bedeutet die Tatsache allein, dass das psychiatrische estimed-Teilgutachten vom 8. März 2020 demjenigen der SMAB vom 9./13. Oktober 2023 wie auch der früheren Expertise des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 7. März 2016 widerspricht, noch nicht, dass Ersterem keine Beweiskraft beigemessen werden dürfte. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist, im konkreten Einzelfall danach, ob sich die rechtsrelevanten Fragen anhand der Expertise beantworten lassen oder nicht. Daher kann - so die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil - einem überzeugenden Teilkonsilium grundsätzlich voller Beweiswert zuerkannt werden, auch wenn einem weiteren Teil des polydisziplinären Gutachtens die Beweiskraft fehlt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteile 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2; 8C_531/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.2.2).
4.2. Sodann hat das kantonale Gericht das psychiatrische estimed-Gutachten hinsichtlich seines Beweiswertes überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass dieses insgesamt überzeuge (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Es hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, der psychiatrische estimed-Gutachter habe einerseits auf konkrete echtzeitliche Befunde abgestellt, dabei aber andererseits auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung einer psychischen Störung für einen weit zurückliegenden Zeitraum sehr schwierig sei. Zudem stehe seine Beurteilung mit dem Rückweisungsurteil vom 12. Juni 2019 im Einklang. Danach erscheine die der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 zugrundeliegende Beurteilung der Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), vom 8. September 2009 zumindest vertretbar (Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Chronifizierung der als mittelgradige Depression eingestuften Symptomatik; 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten). Vor allem sei hinsichtlich des festgestellten Revisionsgrundes auf das psychiatrische estimed-Teilgutachten und nicht auf die monodisziplinäre Expertise des Dr. med. B.________ abzustellen. Denn Letztere lasse, wie dem rechtskräftigen Rückweisungsurteil vom 12. Juni 2019 entnommen werden könne, mehrere relevante Fragen offen. Ebenso wenig vermöge das psychiatrische Teilgutachten der SMAB zu überzeugen, soweit dem Beschwerdeführer darin rückwirkend seit der erstmaligen Rentenzusprache eine relevante Beschwerdesymptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen werde. Dies sei insbesondere mit den erwähnten Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ nicht zu vereinbaren, welche das Vorliegen einer erheblichen psychischen Symptomatik ab August 2006 bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 2008 respektive der Revisionsverfügungen und -mitteilungen vom 1. Februar 2010, 2. Februar 2011 und 10. Juni 2013 (nicht zweifellos unrichtig; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) anerkannt habe.
4.3. Demgegenüber erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht in erster Linie darin, dass die Vorinstanz eine eigene Wertung der verschiedenen (Teil-) Gutachten vorgenommen habe und somit "von den Festlegungen einer gesamthaften fachärztlichen interdisziplinären Gesamtbegutachtung abgewichen" sei. Indessen hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in nicht zu beanstandender Weise (vgl. E. 4.1 hiervor) aufgezeigt, dass und weshalb sich die revisionsrechtlich entscheidenden Fragen einzig gestützt auf das psychiatrische estimed-Teilgutachten, nicht aber anhand der anderen beiden von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen (Teil-) Expertisen des Dr. med. B.________ und der SMAB beantworten lassen. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Dies gilt umso mehr, als eine Beweiswürdigung nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen) ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Im Gegenteil beschränkt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen darauf, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus entgegenstehende Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Auch anhand der sonstigen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht zu ersehen, inwieweit das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer seitens der Vorinstanz willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll. Eine solche resultiert in Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor) insbesondere auch nicht aus dem vorinstanzlichen Abstellen auf das orthopädische SMAB-Teilgutachten.
4.4. Nach dem Gesagten liegt im vorinstanzlichen Verzicht auf ergänzende Abklärungen (Einholung eines Gerichtsgutachtens) keine Verletzung von Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit respektive zur Verbesserung des Gesundheitszustands seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Februar 2010 bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Aufgrund der demgemäss im Revisionszeitpunkt vollumfänglich erhaltenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeit bedurfte es seitens des kantonalen Gerichts auch keiner Erörterung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Unverwertbarkeit des medizinisch-theoretischen Belastungsprofils (vgl. zum Ganzen: Urteile 8C_210/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 8C_313/2024 vom 13. November 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nachdem die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung und der Zeitpunkt der Renteneinstellung letztinstanzlich unbestritten geblieben sind, hat es mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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