Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-4221/2026

C-4221/2026Entscheid vom 06.10.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die IVSTA sprach dem 1962 geborenen, in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2026 eine ordentliche ganze IV-Rente zu; die Nachzahlung sollte vorläufig wegen eines noch offenen Verrechnungsantrags auf ein Wartekonto überwiesen werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Wiederherstellung des Ruhens der Rente, weil die Auszahlung nach seiner Darstellung seinen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld und den Krankenversicherungsschutz gefährde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte seine Zuständigkeit und stellte fest, dass die Eingabe grundsätzlich einen klaren Anfechtungswillen enthielt. Die Beschwerde genügte jedoch den Anforderungen von Art. 52 VwVG nicht, weil die Begründung unklar und unvollständig blieb, namentlich hinsichtlich des genauen Streitgegenstands und der behaupteten Unverhältnismässigkeit. Trotz angesetzter Nachfrist zur Verbesserung reichte der Beschwerdeführer keine ergänzende Begründung ein. Mangels fristgerechter Beschwerdeverbesserung war auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Materiell wurde der Rentenanspruch bzw. das verlangte Ruhen der zugesprochenen IV-Rente nicht geprüft.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-4221/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 26. Mai 2026.
C-4221/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz) am 26. Mai 2026 eine Verfügung erlassen
hat, mit welcher sie dem 1962 geborenen A._______ (im Folgenden: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) eine ordentliche ganze Invalidenrente in
der Höhe von Fr. (…).- monatlich zugesprochen hat (Akten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2),

dass der Versicherte anlässlich dieser Verfügung die Information erhalten
hat, die Rentennachzahlung werde vorläufig auf ein Wartekonto überwie-
sen, da noch ein Verrechnungsantrag mit der B._______ AG in C._______
offen sei,

dass der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
9. Juni 2026 (Posteingang: 17. Juni 2026) Beschwerde erhoben und bean-
tragt hat, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
(1. Rechtsbegehren S. 1) und das Ruhen der zugesprochenen IV-Rente
(Fr. ….-) sei wiederherzustellen (2. Rechtsbegehren S. 1),

dass er darüber hinaus beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen (3. Rechtsbegehren S. 3) und es sei ihm eine
angemessene Frist zur Nachbesserung der Begründung zu gewähren
(4. Rechtsbegehren S. 3),

dass er zur Begründung summarisch ausgeführt hat, die Auszahlung von
Fr. (…).- vernichte seine Existenz; er befinde sich in ärztlicher Behandlung,
und durch die Rentenauszahlung würde er seinen Anspruch in D._______
auf Arbeitslosengeld sowie seinen Krankenversicherungsschutz verlieren,

dass er schliesslich vorgebracht hat, gemäss Art. 49 Abs. 5 Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Ok-
tober 2000 (ATSG; SR 830.1) besitze die Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung resp. müsse die Auszahlung der Rente zwin-
gend ruhen,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2026 unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufge-
fordert worden ist, innert dreissig Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenver-
fügung seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu ergänzen resp. zu
verbessern (Dispositivziffern 1. und 2.; BVGer-act. 3),

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dass er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auch die
Aufforderung erhalten hat, innert gleicher Frist das dieser Verfügung bei-
gelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und
mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen (Dispositivziffern 3. und 4.),

dass die Zwischenverfügung vom 6. Juli 2026 am 8. Juli 2026 zugestellt
worden ist (BVGer-act. 4),

dass sich der Beschwerdeführer weder innerhalb der gesetzten Frist noch
bis zum Datum des vorliegenden Urteils zur angehaltenen Beschwerdever-
besserung hat vernehmen lassen,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme
von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

dass der Versicherte betreffend eine anfechtbare Verfügung – damit über-
haupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekun-
den muss, das heisst, er hat erkenntlich seinen Willen um Änderung der
ihn betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen,

dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah-
ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE
116 V 353 E. 2b),

dass in der Eingabe des Versicherten vom 9. Juni 2026 (Posteingang:
17. Juni 2026) sowohl ein klarer Anfechtungswille bekundet worden ist als
auch diverse Rechtsbegehren gestellt worden sind,

dass somit ein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen ist,

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dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder ihres
Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),

dass die Rechtsbegehren betreffend die vollumfängliche Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (1. Rechtsbegehren S. 1) und Gewährung einer
angemessenen Frist zur Nachbesserung der Begründung (4. Rechtsbe-
gehren S. 3) zwar mit der zwingend notwendigen Klarheit vorgebracht wor-
den sind,

dass der Beschwerdeführer innert der in der Zwischenverfügung vom
6. Juli 2026 angesetzten Frist die Begründung der Beschwerde jedoch
nicht nachgebessert hat (4. Rechtsbegehren [S. 3 der Beschwerde]),

dass er darüber hinaus innert gleicher Frist das Bundesverwaltungsgericht
auch nicht aufforderungsgemäss darüber in Kenntnis gesetzt hat, weshalb
die angefochtene Verfügung unverhältnismässig sei, ob sich die Auszah-
lung von Fr. (…).- auch auf die Rentenhöhe oder bloss auf die Zahlung auf
das Wartekonto beziehe und ob er die Wiederherstellung des Ruhens der
zugesprochenen IV-Rente oder die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde beantragen will,

dass zusammenfassend der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ver-
bessert hat,

dass unter diesem Aspekt androhungsgemäss auf die Beschwerde im ein-
zelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in
Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von
vorliegend nicht relevanten Ausnahmen – kostenpflichtig ist und die Be-
schwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben
(Art. 63 VwVG),

dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst

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(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle-
gen (Art. 6 Bst. b VGKE),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zu-
zusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE),

dass unter diesen Umständen die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz sowie an das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

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