Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-2628/2024

C-2628/2024Entscheid vom 25.09.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die in Liechtenstein wohnhafte Beschwerdeführerin meldete sich 2022 nach einer früheren befristeten IV-Rente erneut bei der IV an und machte wegen psychischer Beschwerden einen Rentenanspruch geltend. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verneinte den Anspruch mit der Begründung, es liege bei gemischter Methode nur ein Invaliditätsgrad von 25 % vor. Streitgegenstand war, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenbeurteilung im Jahr 2007 eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist und ob ein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente besteht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Rentenprüfung erheblich verändert haben. Es kam zum Schluss, dass sich diese Frage aufgrund der Akten nicht zuverlässig beantworten lasse, weil sich die Vorinstanz wesentlich auf ein liechtensteinisches psychiatrisches Gutachten stützte, das zentrale frühere medizinische Unterlagen nicht berücksichtigte und in mehreren entscheidenden Punkten Zweifel an Schlüssigkeit und Vollständigkeit offenliess. Auch die versicherungsinternen Stellungnahmen vermochten diese Mängel nicht zu beheben, namentlich hinsichtlich der früheren Diagnosen, der behaupteten Aggravation, der Persönlichkeitsproblematik und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb seien ergänzende medizinische und erwerbliche Abklärungen erforderlich, insbesondere ein Gutachten nach Art. 44 ATSG in der Schweiz sowie eine erneute Prüfung des Status als Voll- oder Teilerwerbstätige.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Verfügung vom 18. März 2024 aufgehoben wurde. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-2628/2024

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz),
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Walter Schmid.

Parteien A._______, (Liechtenstein),
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand IV, Rentenanspruch, Verfügung vom 18. März 2024.
C-2628/2024

Sachverhalt:

A.
Die deutsche Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin), gebo-
ren am (…) 1976, wuchs in Liechtenstein auf und absolvierte dort einen
Teil der Schulzeit. Nach Abschluss einer einjährigen Ausbildung zur Arzt-
sekretärin in der Schweiz im Jahr 1998 war sie in den Jahren ab 1999 in
der Schweiz in diesem Beruf tätig (IV-act. 2-4/14 Ziffern 6.2 ff. und 2-13/14;
IV-act. 5 und 153). Die Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2002 in
die Schweiz ein und wohnte mit ihrem künftigen Ehepartner (…; IV-
act. 153) zusammen, als sie ihr damaliges Arbeitsverhältnis per 31. Januar
2003 mit Hinweis auf gesundheitliche Gründe kündigte (IV-act. 2 und 7).
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt, mit welchem sie
zusammen mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt wohnte (IV-act. 19 f.,
26-3/5). Nach der Trennung von ihrem Mann (…) zog die Beschwerdefüh-
rerin zusammen mit ihrem Sohn zurück nach Liechtenstein (IV-act. 138-
11/32, 136, 153-4/5). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2021 in
einem 50%-Pensum als Arztsekretärin in Liechtenstein tätig (IV-act. 143).
Ab dem 21. Juni 2021 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines psychi-
schen Leidens zu 100% krankgeschrieben (IV-act. 135-4/8).

B.

B.a Am 3. Mai 2004 hatte sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leis-
tungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Nach
Durchführung von medizinischen Abklärungen und Einholung eines Abklä-
rungsberichts Haushalt (vgl. IV-act. 19, 26 und 32) sprach die IV-Stelle
B._______ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November
2005 eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 befristete Rente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 75% – ermittelt gestützt auf einen Ein-
kommensvergleich – zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 wurde der Renten-
anspruch verneint. Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden
ab diesem Datum nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre, wurde der Inva-
liditätsgrad nach den Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt ge-
stützt auf die spezifische Methode mit 18% ermittelt (vgl. IV-act. 34 und 40).

B.b Eine gegen die Verfügung vom 23. November 2005 erhobene Einspra-
che hiess die IV-Stelle B._______ mit Einspracheentscheid vom 12. März
2007 teilweise gut. In Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode
(Einkommensvergleich) wurde der Beschwerdeführerin eine von 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2004 befristete ganze Rente sowie in Anwendung
der spezifischen Bemessungsmethode eine vom 1. Juli 2006 bis

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28. Februar 2007 befristete ganze Rente zugesprochen (IV-act. 99, 101).
Während des gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerdever-
fahrens beim Kantonsgericht B._______ erging eine Wiedererwägungsver-
fügung der IV-Stelle B._______ vom 25. April 2007, mit welcher ein Ren-
tenanspruch bereits ab 1. April 2006 (statt 1. Juli 2006) bejaht wurde (IV-
act. 109-3/5 f.). Die IV-Stelle B._______ beantragte dementsprechend im
Beschwerdeverfahren die Rentenzusprache für das Jahr 2004 sowie von
April 2006 bis Februar 2007 (IV-act. 117-2/15). Das Kantonsgericht
B._______ bestätigte dies mit Urteil vom 9. November 2007(IV-act. 117-
12/15 ff.). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. IV-act. 161).

B.c Die Beschwerdeführerin hatte damals auch Antrag auf Leistungen der
liechtensteinischen Invalidenversicherung gestellt (IV-act. 61, 112, 119).

C.

C.a Am 8. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der liechtensteini-
schen Invalidenversicherung erneut Antrag auf Ausrichtung einer Invali-
denrente. Nach Durchführung von medizinischen (IV-act. 129, 130 sowie
135-141) und beruflichen Abklärungen (IV-act. 143 f.), einer Haushaltab-
klärung (IV-act. 131, 147) sowie Erstattung eines psychiatrischen Gutach-
tens durch Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
30. März 2023 (IV-act. 138) stellte die liechtensteinische IV der Beschwer-
deführerin mit Vorbescheid vom 25. April 2023 die Ablehnung von Renten-
leistungen in Aussicht. Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditäts-
bemessung setzte sie für den erwerblichen Bereich (Anteil 95% ohne Ge-
sundheitsbeeinträchtigung) die invaliditätsbedingte Einschränkung mit 0%
(Validen- und Invalideneinkommen von CHF 66'020) und im Haushaltbe-
reich (Anteil 5% ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) mit 1% fest (IV-act.
145). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom
26. Mai und 3. Juli 2023 Einwand erhoben hatte, verfügte die liechtenstei-
nische IV am 13. Juli 2023 im Sinn ihres Vorbescheids (IV-act. 148). Gegen
diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 22. September 2023 ein Wiedererwägungsgesuch unter
Hinweis auf einen Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2023 bei der verfügen-
den Stelle ein (Beilagen zu BVGer-act. 1).

C.b Am 7. Juni 2023 hatte die IV-Stelle B._______ die Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (Vorinstanz; IV-act. 126 und 136) überwiesen;
letztere bestätigte ihre Zuständigkeit mit Hinweis auf den ausländischen

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Wohnsitz der Beschwerdeführerin (IV-act. 123). Nach Vornahme von wei-
teren medizinischen Abklärungen (vgl. IV-act. 155-160) stellte die Vo-
rinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Januar 2024 die
Ablehnung des Leistungsgesuchs (Anmeldung vom 8. April 2022 bei der
liechtensteinischen Invalidenversicherung; Eingang bei der Vorinstanz am
21. April 2023) in Aussicht. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 95% erwerbstätig wäre
und zu 5% im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Die Vorinstanz er-
rechnete für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 23.76% (25%
Unfähigkeit bei einem Anteil von 95%) und für den Aufgabenbereich einen
solchen von 0.82% (16.5% Unfähigkeit bei einem Anteil von 5%). Insge-
samt resultierte ein Invaliditätsgrad von 25% (IV-act. 161).

C.c Am 18. März 2024 verfügte die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids
vom 16. Januar 2024 (BVGer-act. 2).

D.

D.a
Gegen die Verfügung vom 18. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 25. April 2024 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragte, ihrem Rentengesuch sei vollumfäng-
lich zu entsprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, eine neue Begutachtung anzuordnen und erneut über den Rentenan-
trag zu entscheiden. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren so
lange ruhen zu lassen, bis über den Rentenantrag in Liechtenstein rechts-
kräftig entschieden worden sei (Sistierungsantrag).

D.b Der Instruktionsrichter erhob mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024
einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-, der am 10. Mai 2024 bezahlt wurde
(BVGer-act. 3 und 5).

D.c In der Vernehmlassung vom 26. April (richtig wohl: 1. Juli) 2024 bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie reichte eine medizinische Stellungnahme
von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
18. Juni 2024 zum Bericht von Dr. D._______ vom 13. September 2023
ein (BVGer-act. 9).

D.d Mit Replik vom 2. September 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerdeanträge und ihre Ausführungen (BVGer-act. 11).

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D.e In der Duplik vom 27. September 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag fest (IV-act. 13).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG (Urteil des BGer
8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation bestimmt). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch
diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art.50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63
Abs. 4 VwVG), einzutreten.

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 18. März 2024, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh-
ren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wie auch der
erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess (Art. 12 VwVG) sind vom Un-
tersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Be-
schwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136
V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er

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findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43
Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). In
Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind weitere Abklärungen
vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprü-
che enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer un-
vollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E.
8.1).

3.3 Die Beschwerdeführerin wohnte ab August 2002 (IV-act. 2-3/14, 153-
4/5) als deutsche Staatsangehörige in der Schweiz und war dort erwerbs-
tätig, bevor sie wieder nach Liechtenstein zog, wo sie aufgewachsen war
(vgl. vorstehend Sachverhalt A.). Aufgrund ihrer deutschen Staatsangehö-
rigkeit besteht in persönlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit
Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regel-
werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am
1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten
sind (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch
die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012
erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den
EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen
Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und
der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil
des BVGer C-5162/2022 vom 26. September 2025 E. 4.1 m.H. auf BVGer
C-4561/2021 vom 27. März 2024 E. 3.3 m.wH. und Art. 46 Abs. 3 und An-
hang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144
V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020
des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020
5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535])
sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in
Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Ände-
rungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen.

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Aufgrund der am 8. April 2022 erfolgten IV-Neuanmeldung sind vorliegend
Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2022 strei-
tig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1;
144 V 210 E. 4.3.1) sind die Bestimmungen des IVG, der IVV und des
ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar.

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa-
che in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
waltungsverfügung (hier: 18. März 2024) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die
sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu be-
einflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.;
BGE 121 V 362 E. 1b).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im
Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-act. 153 f.), sodass die An-
spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer als erfüllt anzusehen ist.

4.2

4.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugespro-
chen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8
Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.

4.2.2 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentu-
alen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invali-
ditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts-
grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf
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eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40–49 %
erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25–47.5 %
(Abs. 4).

4.2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG in formeller Hin-
sicht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vorliegend: 8. April
2022), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt. Vorliegend könnte somit ein Rentenanspruch frühestens per
1. Oktober 2022 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG).

4.3

4.3.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal-
tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli-
chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel-
len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil
des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf
BGE 137 V 210; Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017
E. 3.1 m.w.H.).

4.3.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der
der Vorinstanz, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, kön-
nen wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. Urteil des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017
vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.).
Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson-
dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für

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die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge
über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi-
gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [BGer 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des
BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande-
nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu-
nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu-
stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE
142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine be-
weistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungs-
internen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge-
ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

4.3.3 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel,
wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des BVGer C-1846/2022 vom
9. Oktober 2025 E. 5.8.3 m.H. auf Urteil des BVGer C-6839/2014 vom
25. November 2016 E. 3.5 m.w.H.; zum Grundsatz der freien Beweiswür-
digung: BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3.4 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V
465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz-
tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von
vornherein unbeachtlich einzustufen. Die Berichte von behandelnden Ärz-
tinnen und Ärzten können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnah-
men in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

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4.3.5 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau-
ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit
erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diag-
nose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesge-
richt wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktio-
neller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädi-
gung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be-
handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E.
4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grund-
legende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E.
4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E.
4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand-
lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.
4.4.2).

4.4 Der Beweiswert einer zwecks Rentenrevision (oder Neuanmeldung) er-
stellten medizinischen Beurteilung hängt wesentlich davon ab, ob sie sich
ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach-
verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll-
ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf
eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre,
mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung
nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sach-
lagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Ver-
gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits-
unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel-
tend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheits-
zustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage
(vgl. Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).

5.

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5.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug, wie sie vorliegend in
Frage steht, finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1
ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E.
5.2; 130 V 71). Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Erfor-
dernis einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts erfüllt ist;
erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des
BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Zeitlicher Re-
ferenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet
die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).

5.2 Die Zusprache einer Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt eine
anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel-
che etwa in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes
mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerb-
lichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund-
heitsbeeinträchtigung liegen kann. Allerdings muss insgesamt eine Sach-
verhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den Rentenanspruch aus-
zuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach-
verhaltes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung
dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 9C_46/2023 vom 23. April
2024 E. 3.3). Hat der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti-
gen Verfügung keine Veränderung erfahren, so ist das neue Gesuch abzu-
weisen. Liegt hingegen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächli-
chen Verhältnisse vor, ist in einem zweiten Schritt der (Renten-)Anspruch
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile
des BGer 8C_40/2024 E. 3.2.1; 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1).
Im Rahmen einer solchen umfassenden Neuprüfung ist praxisgemäss
nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufest-
setzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prü-
fung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement
zu einer Rentenzusprache führt (Urteil des BGer 8C_385/2023 vom
30. November 2023 E. 5.2; vgl. auch BGE 143 V 91 E. 4.2). Dabei steht
das Erfordernis einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf
Prozentpunkte gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG der Entstehung eines

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Rentenanspruchs bei einer Neuanmeldung nicht entgegen (vgl. BBl 2017
2535, 2681).

6.

6.1 Im Rahmen des Erstanmeldungsverfahrens wurde gestützt auf die da-
maligen psychiatrischen Beurteilungen nach Lage der Akten von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 25% im Erwerb wie im Haushalt ab 1. Dezember 2006
ausgegangen (vgl. IV-act. 117-10/15, 99-3/5, 80-3/3). Im Neuanmeldungs-
verfahren im Fürstentum Liechtenstein erfolgte im Hinblick auf die zwi-
schenzeitlich ergangenen psychiatrischen Berichte (vgl. IV-act. 135 und
nachstehende E. 6.4) auf Empfehlung/Veranlassung des RAD Liechten-
stein eine Überprüfung des Bestehens einer gesundheitlichen Verände-
rung bzw. des Arbeitsfähigkeitsgrads (vgl. IV-act. 136-2/2 und 138-2/32). In
der Folge ist die Vorinstanz gestützt auf die Akten der liechtensteinischen
IV auf die Neuanmeldung eingetreten (vgl. IV-act. 152) und hat mit der vor-
liegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 einen Rentenan-
spruch verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer C-2109/2021 vom 24. Februar
2023 E. 5 m.H. auf BGE 109 V 108 E. 2b).

6.2 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs beruhte (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; vorliegend: Verfügung vom
25. April 2007 [IV-act. 109], erlassen im Nachgang zum Einspracheent-
scheid vom 12. März 2007 [IV-act. 99] und inhaltlich bestätigt im kantonalen
Rechtsmittelverfahren [vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B.b]), erheblich
verändert hat und ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente
erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer C-4561/2021 vom 27. März 2024 E. 6
m.H.). In Würdigung der Akten ist nachstehend zu klären, ob die Vorinstanz
den rechtserheblichen medizinischen und erwerblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben, korrekt gewürdigt und das Leistungsbegehren zu Recht
abgewiesen hat.

6.3 Die erste Rentenverfügung vom 25. April 2007 (IV-act. 109) wurde wie
erwähnt im Nachgang zum Einspracheentscheid vom 12. März 2007 (IV-
act. 133) erlassen. Letzterer bezog sich in seiner Beurteilung insbesondere
auf die folgenden medizinischen und erwerblichen Berichte:

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6.3.1 Im Bericht von Dr. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
und Dr. G._______, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin
(SAPPM), Kantonsspital H._______, Universitätskliniken, Psychosomatik,
vom 18. März 2004 wurde der schulische und berufliche Werdegang der
Beschwerdeführerin einlässlich umschrieben (Langzeitanamnese). Als Di-
agnose wurde ein dringender Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie
ein Verdacht auf eine ängstlich vermeidende und selbstunsichere Persön-
lichkeit festgehalten. Nach zwei Konsultationen könne die Diagnose jedoch
nicht sicher gestellt werden (IV-act. 8-5/8 ff. bzw. 53-3/7 ff.).

6.3.2 Im Arztbericht vom 12. August 2004 nannte der Hausarzt Dr.
I._______, Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, rezidivierende
depressive Phasen, aktuell in Remission, sowie eine Anorexie derzeit labil
in Remission. Die Beschwerdeführerin sei als Arztsekretärin seit 17. Januar
2003 als zu 50% arbeitsunfähig zu erachten. Sie werde durch die psychi-
atrische Poliklinik des Kantonsspitals H._______ betreut (IV-act. 6).

6.3.3 Am 3. Februar (2005) stellten Dr. F.________ und Dr. J._______, Uni-
versitätsspital K._______, Psychosomatik, als Diagnosen ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit eines Verdachts auf Persönlichkeitsstörung
mit ängstlich-vermeidenden Zügen, einer rezidivierenden depressiven Stö-
rung sowie anamnestisch eines Status nach Anorexie. Es würden derzeit
keine Beschwerden bestehen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit
nachgehe, was aufgrund der Schwangerschaft in naher Zukunft auch nicht
der Fall sein werde. Sollte sich jedoch die im Querschnitt erhobene Ver-
dachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden
Zügen im weiteren Verlauf bestätigen, könnte dies eine erhebliche Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Augenblicklich sei die Beschwerdefüh-
rerin psychopathologisch unauffällig, so dass zurzeit keine Arbeitsunfähig-
keit bestehe (IV-act. 14).

6.3.4 Am 25. Juli 2005 erstattete, L._______, IV-Stelle B._______, einen
Abklärungsbericht, in welchem Einschränkungen der Beschwerdeführerin
im Haushalt auf 18.5% festgelegt wurden (IV-act. 19; vgl. auch IV-act. 34
und 43). Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2005 bestätigte
L._______ diese Einschätzung und hielt fest, die Statusfrage sei vor Ort
zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden.
Die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit bis zum Kindergar-
teneintritt des (am 17. Januar 2005 geborenen) Kindes keiner Erwerbstä-
tigkeit nachgehen und diese erst danach wieder aufnehmen (IV-act. 49).

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6.3.5 PD Dr. M._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, diagnostizierte
im Gutachten zuhanden der IV vom 7. Oktober 2005 mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), eine nar-
zisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einen Status nach
Anorexia nervosa (ICD-10 F50), wahrscheinlich rezidivierend. Die Be-
schwerdeführerin sei im angestammten Beruf entsprechend der bestehen-
den Psychopathologie (erhöhte Kränkbarkeit, labiles Selbstwertgefühl,
wiederkehrende depressive Zustände, prekäre Impulssteuerung, sehr
hohe Erwartungshaltung an sich und das Umfeld) seit Januar 2003 zu 75%
arbeitsunfähig. Auch in einer Verweistätigkeit liege dieselbe Arbeitsunfä-
higkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass derzeit Eingliederungsmass-
nahmen relativ rasch scheitern würden (IV-act. 26).

6.3.6 In einem weiteren Gutachten vom 24. November 2006 führte Dr.
M._______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von April bis
November 2006 an. Bei der Untersuchung am 24. November 2006 falle bei
der Beschwerdeführerin ein gewisses Misstrauen sowie eine leichte Ge-
reiztheit, Gespanntheit und Kränkbarkeit auf. Der Gedankengang sei for-
mal und inhaltlich unauffällig und es würden keine inhaltlichen Denkstörun-
gen, keine Sinnestäuschungen und keine lch-Störungen vorliegen. Ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es im April 2006 zu einem ei-
gentlichen Zusammenbruch gekommen, wobei sie gemäss Aussagen des
Ehemannes derzeit unter keinen Depressionen mehr leide. Der Gutachter
selbst diagnostizierte einen Status nach einer erneuten depressiven Epi-
sode (wahrscheinlich mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen).
Zwar würde im Hintergrund weiterhin die narzisstische Persönlichkeitsstö-
rung eine massgebende psychodynamische Rolle in der Ausgestaltung der
vorliegenden Psychopathologie spielen. Zur Arbeitsfähigkeit sei zu sagen,
dass diesbezüglich immer noch eine Beeinträchtigung bestehe, wobei ins-
gesamt eine Arbeitsunfähigkeit leichteren Grades bestehe (25%). Mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit sei indes damit zu rechnen, dass erneute depres-
sive Einbrüche die Arbeitsfähigkeit früher oder später beeinträchtigen wür-
den (IV-act. 80). Auf erneute Nachfrage der IV-Stelle B._______ teilte der
Gutachter mit Schreiben vom 9. Dezember 2006 mit, dass die Versicherte
im Haushalt von April bis November 2006 zu 75% eingeschränkt gewesen
sei. (IV-act. 84). In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2007 wies
Dr. M._______ darauf hin, dass während der Schwangerschaft von einer
Einschränkung im Haushalt von 27% auszugehen gewesen sei. Für die
übrige Zeit könne hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt auf den Ab-
klärungsdienst abgestellt werden (IV-act. 92).

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6.4 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März
2024 lagen der Vorinstanz insbesondere die folgenden medizinischen und
erwerblichen Berichte vor:

6.4.1 Im liechtensteinischen Eingliederungs-Bericht («FE-Bericht») vom
13. Dezember 2021 wurde festgehalten, bei der letzten Arbeitsstelle (IV-
act. 143) habe die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre in einem 50%-
Pensum als Arztsekretärin gearbeitet. Dort habe sie schon im Herbst 2020
Erschöpfungssymptome entwickelt und das Asthma bronchiale habe sich
im Spätherbst verschlechtert, so dass sie von Dezember 2020 bis Mitte
März 2021 100% arbeitsunfähig geworden sei. Der Wiedereinstieg sei mit
50% erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen,
das Pensum aufzustocken, sodass die Kündigung erfolgt sei. Die Be-
schwerdeführerin berichte von wiederkehrenden Phasen in ihrem Berufs-
leben, in denen sie in eine depressive Phase geraten sei. Seit ihrer Ju-
gendzeit habe sie wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten. Im Juni
2021 habe sich der Zustand erheblich verschlechtert mit ausgeprägter An-
triebsstörung, Gewichtsverlust, Schlafstörungen (IV-act. 144).

6.4.2 Der langjährige liechtensteinische Hausarzt Dr. N._______, Facharzt
Innere Medizin, berichtete am 4. Mai 2022 (IV-Eingangsdatum) über das
Bestehen einer Anorexia nervosa in der Adoleszenz sowie seither immer
wieder auftretenden depressiven Episoden mit verschiedenen Therapie-
versuchen. Ende 2020 habe sich eine massive Verschlechterung ohne An-
sprechen auf medikamentöse Behandlungsversuche ergeben. In der Folge
sei eine Behandlung bei der Psychiaterin O._______ durchgeführt worden
mit Stabilisierung auf tiefem Niveau (IV-act. 134-2/6 ff.).

6.4.3 Die liechtensteinische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
med. pract. O._______ berichtete am 16. Mai 2022 über die seit 11. Juni
2021 durchgeführte Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie stellte die
Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (beginnend in der
Pubertät) mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symp-
tome (ICD 10 F33.2), einer Anorexia nervosa (ICD 10 F50.00), akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1), eines Asthma bronchiale und eines
Hyperaldosteronismus. Seit 21. Juni 2021 bestehe eine volle Arbeitsunfä-
higkeit als Arztsekretärin/Modestylistin bis auf weiteres (IV-act. 135).

6.4.4 Der RAD-Arzt P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, empfahl zuhanden der liechtensteinischen IV am 26. Juli 2022 die
Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (IV-act. 136). Am

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19. Dezember 2022 berichtete die liechtensteinische Ärztin Dr. med.
Q._______, FMH Kardiologie, über die durchgeführte kardiologische Ab-
klärung (IV-act. 137).

6.4.5 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._______, Psychi-
atrie und Psychotherapie FMH, ergab gemäss Gutachten vom 30. März
2023 zuhanden der liechtensteinischen IV keine Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be-
stünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte de-
pressive Episode, noch weiter besserungsfähig (ICD-10: F 33.0) sowie ak-
zentuierte PersönIichkeitszüge mit selbstunsicher-vermeidenden und his-
trionischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1). In der angestammten Tätigkeit als
Arztsekretärin oder in der weiteren erlernten Ausbildung als Modestylistin
bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Im
Haushalts- und Aufgabenbereich habe nie eine IV-rechtlich relevante Ein-
schränkung/Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anhand der aktuellen Untersu-
chungsbefunde könne eine Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit von 100%
von Juni 2021 bis längstens Dezember 2021 nachvollzogen, plausibilisiert
oder bestätigt werden – unter der Annahme, dass im Juni 2021 tatsächlich
bei aktuell ausgeprägter Aggravation und auch bei genauer Prüfung nicht
auszuschliessendem Malingering eine mittelgradige depressive Episode
vorgelegen habe, die in den meisten Fällen nach etwa 6 Monaten gebes-
sert sei. Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt beim Referenten im
Februar 2023 und rückwirkend ab 1. Januar 2022 könne eine Arbeitsunfä-
higkeit von 0% in angestammter und adaptierter Tätigkeit bestätigt werden.
Als idealadaptierte Tätigkeiten seien sämtliche Tätigkeiten des freien Ar-
beitsmarktes inklusive der angestammten Tätigkeit zu nennen, die Frauen
im Alter von 46 Jahren zumutbar seien und keine besonders erhöhten An-
forderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale
Belastbarkeit stellen würden. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei
aus rnedizinisch-theoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar.
Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei keinesfalls erforderlich. Durch
eine solche Tätigkeit würden ungünstige Regressionstendenzen und ein
dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten gefördert.
Als therapeutische Option sei die Fortführung einer ambulanten psychiat-
risch-psychotherapeutischen Behandlung einer angepassten Psychophar-
makotherapie zu empfehlen. Als psychosoziale Belastungsfaktoren be-
stünden: Subjektives, eigenwilliges Krankheitskonzept, problemloser Er-
werb von mehreren qualifizierten Berufsabschlüssen, familiäre Belastun-
gen infolge (…), Lebenssituation als alleinerziehende Mutter eines inzwi-
schen erwachsenen Sohnes, nach subjektiven Angaben nur geringe

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Unterstützung durch den Vater des Sohnes, weiterhin Fokus auf der Rolle
als Mutter und deshalb in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit
Entscheidung für ein Teilzeitpensum, Entschädigungswünsche und fortge-
setzter Rentenwunsch seit 2004 (siehe hierzu Bericht der Psychosomatik,
Innere Medizin, Kantonsspital H._______ von 2004). Es sei davon auszu-
gehen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit Aussagen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gemacht
hätten. Bei einem therapeutischen Vorgehen nach einem biopsychosozia-
len Krankheitsmodell seien die bei der Explorandin vorhandenen, zahlrei-
chen psychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeitsun-
fähigkeit mit einbezogen worden. Der psychiatrische Gutachter sei gehal-
ten, bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nach IV-rechtlichen Kri-
terien vorzugehen. Somit müsse eine Einschätzung auf objektiv feststell-
baren psychischen Symptomen und Einschränkungen und nicht auf sub-
jektiven Angaben der Explorandin oder ihrer Ärzte beruhen. Zudem könne
der Gutachter die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, die
als IV-fremd gelten würden, nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähig-
keit einbeziehen (IV-act. 138 S. 26-31).

6.4.6 In dem im liechtensteinischen IV-Verfahren erstatteten Abklärungs-
bericht Haushalt vom 20. April 2023 wurde festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin nach ihren Angaben als Gesunde seit 2022 zu 90-100%
erwerbstätig wäre. Dies sei nachvollziehbar. Der Sohn sei mittlerweile
18 Jahre alt und vom Ehemann erhalte die Beschwerdeführerin keine Ali-
mente mehr. Die Einschränkung im Haushalt betrage insgesamt 16.5% (IV-
act. 147-10/10).

6.4.7 Die Psychiaterin/Psychotherapeutin med. pract. O._______ erstat-
tete am 24. Mai 2023 einen weiteren Bericht, in welchem sie eine deutliche
Verschlechterung des psychischen Zustands bzw. einen schweren Ausprä-
gungsgrad der bekannten rezidivierenden depressiven Störung im Nach-
gang zum abschlägigen Rentenbescheid der liechtensteinischen IV bestä-
tigte (IV-act. 129, 140). Die liechtensteinische Ärztin Dr. med. R._______,
Fachärztin für Innere Medizin FMH, bestätigte am 16. Mai 2023, dass die
Beschwerdeführerin körperlich so schwach sei, dass sie auch im Zusam-
menhang mit ihrer psychischen Situation in keiner Weise arbeitsfähig sei
(IV-act. 139).

6.4.8 RAD-Arzt Dr. P._______ führte im Bericht vom 20. Juni 2023 zuhan-
den der liechtensteinischen IV aus, dass die Stellungnahme von
Dr. O._______ keine neuen medizinischen Fakten enthalte, die geeignet

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wären, die gutachterlichen Erkenntnisse zu erschüttern. Aus dem Bericht
von Dr. Q._______ gehe eine normale Herzfunktion hervor. Bei möglichen
paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien werde eine Behandlung
mit einem Betablocker empfohlen. Das zeitweise «Herzrasen» sei nicht ge-
eignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Der gelegentliche Kalium-
mangel könne substituiert werden und sei ohne dauerhafte Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Das allergische Asthma bestehe gemäss dem langjäh-
rig behandelnden Hausarzt Dr. N._______ (die Beschwerdeführerin sei bei
ihm gemäss IV-Anmeldung seit 2007 in Behandlung) seit Kindheit und sei
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht vom 4. Mai 2022).
Der langjährige Hausarzt sehe keine somatischen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selbst mache keine somati-
sche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend (IV-act. 141).

6.4.9 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
nahm am 13. September 2023 im Auftrag des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerin zum Gutachten von Dr. C._______ Stellung. Er hielt un-
ter anderem fest, der Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom
18. März 2004 sei das einzige Aktenstück, welches vom ersten IV-Verfah-
ren vom Gutachter zitiert werde. Hier zeige sich somit bereits, dass das
Gutachten nicht auf dem vollständigen Studium der Akten beruhe. Insbe-
sondere das Gutachten von Dr. M._______ vom 7. Oktober 2005 sei, ne-
ben weiteren wichtigen Unterlagen, nicht diskutiert worden. Auch der FE-
Bericht vom 13. Dezember 2021 werde nicht erwähnt. Für den fachkundi-
gen Leser sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. C._______ zu der abschlies-
senden Beurteilung kommen könne, dass keine psychische Störung fest-
gestellt werden könne, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein-
trächtige. Er habe die Auswirkungen der vorliegenden psychischen Störun-
gen und deren Wechselwirkung nicht diskutiert. Hinzu komme, dass das
Gutachten nicht auf der vollständigen Aktenlage basiere und wichtige In-
formationen aus früheren Verfahren nicht einbezogen worden seien. Es sei
nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin «problemlos» mehrere qualifi-
zierte Berufsabschlüsse erworben habe. Es sei auch nicht richtig, dass sie
einen fortgesetzten Rentenwunsch aufweise. Eine rezidivierende depres-
sive Störung sei eine chronifizierte Störung. So sei im Gutachten auch nicht
diskutiert worden, ob es zwischen den depressiven Episoden Phasen ge-
geben habe, in denen es zu einer vollständigen Remission gekommen sei,
oder ob es auch Phasen gegeben habe, in denen die Beschwerdeführerin
trotz weitgehender Remission noch einzelne Symptome aufgewiesen
habe. Üblicherweise werde von einem Gutachten gefordert, dass es auf
einem umfassenden Aktenstudium basiere und die Diskussion

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kriteriengeleitet stattfinde. Dies sei im vorliegenden Fall aus fachärztlicher
Sicht nicht geschehen (BVGer-act. 1 Beilage).

6.4.10 RAD-Arzt Dr. S._______, FMH Allgemeine Medizin, hielt in der Stel-
lungnahme vom 21. September 2023 fest, die Beschwerdeführerin habe
ein erneutes Rentengesuch eingereicht, wobei die somatischen Diagnosen
keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, weder ausser Haus noch im eige-
nen Haushalt, zu begründen vermöchten. Es sei die klinische/psychische
Situation der Beschwerdeführerin fachärztlich zu klären (IV-act. 155). RAD-
Ärztin Dr. T._______, Fachärztin für Neurologie, empfahl am 3. Oktober
2023 ebenfalls eine interne fachpsychiatrische Beurteilung (IV-act. 156).

6.4.11 Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
kam in der für die Vorinstanz angefertigten versicherungsinternen Stellung-
nahme vom 23. November 2023 nach Diskussion der medizinischen Be-
richte sowie der Standardindikatoren zum Schluss, dass bei der Beschwer-
deführerin seit der Adoleszenz eine Anorexia nervosa bestehe; zudem
seien auf der Grundlage unsicherer Bindungen Persönlichkeitsakzentuie-
rungen beschrieben. Im Zuge biographischer Belastungen sei es offenbar
zu Schwankungen im Befinden mit temporärer Zunahme der Anorexie-Dy-
namik, aber auch zu einzelnen depressiven Episoden gekommen. Eine
solche sei im Jahr 2021 gemäss Gutachter (Dr. C._______) maximal mit-
telgradig, gemäss behandelnder Psychiaterin (med. pract. O._______)
schwergradig ausgeprägt gewesen. Seither sei die Beschwerdeführerin
von ihrer Behandlerin dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Das
aktuelle, ausführliche und gut nachvollziehbare Gutachten könne jedoch
keinen anhaltenden Gesundheitsschaden bestätigen, sondern lediglich
eine aktuell leichtgradige (rezidivierende) Depressivität, welche ebenso
wie die Persönlichkeitsakzentuierung (diagnoserelevante Befunde gut
nachvollziehbar) keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im
Sinn von Funktionseinschränkungen haben sollte. Vielmehr seien im Sinn
von Inkonsistenzen Aggravationszeichen beschrieben worden; auch sog.
Malingering (Vortäuschen von Symptomen) habe nicht gänzlich ausge-
schlossen werden können. Ein Leidensdruck werde zwar deutlich präsen-
tiert, doch sei er vor dem Hintergrund der Hinweise für Aggravation und
ungenügender Inanspruchnahme von Behandlung klar zu relativieren. Eine
berufliche Wiedereingliederung sei nicht versucht worden, die Motivation
hierfür scheine gering ausgeprägt. Insofern könne dem Gutachten (und der
liechtensteinischen psychiatrischen Stellungnahme) folgend ein rentenre-
levanter Gesundheitsschaden nicht bestätigt werden. Im Vergleich zur
früheren Situation, ebenfalls bestätigt durch Begutachtung und

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psychiatrische Stellungnahme im Jahr 2007, ergebe sich keine erkennbare
Veränderung der Gesundheitssituation. Weiterhin sei eine rezidivierende
Depressivität festzustellen, sowie die als überdauernd anzusehende Per-
sönlichkeitsproblematik. Auch die Anorexie neige in Belastungssituationen
weiterhin zu Schwankungen. Wie damals sei aktuell ein weitgehend regel-
rechter psychischer Befund dokumentiert worden. Da in der Zusammen-
schau somit keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes
nachgewiesen werden könne, gelte auch der damals festgestellte Arbeits-
unfähigkeitsgrad von 25% für die angestammte Tätigkeit. Betreffend Haus-
haltstätigkeiten könne entsprechend der Haushaltsabklärung bei weitge-
hender Bewältigung und zumutbarer Unterstützung durch den Sohn eben-
falls weiterhin nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Zu be-
stätigen sei, dem Gutachten folgend, eine vorübergehende volle AUF von
100% im Zeitraum von Juni bis Dezember 2021. Der Beschwerdeführerin
könne zugemutet werden, sich einer medizinischen (psychiatrische und
psychotherapeutische) Behandlung zu unterziehen (IV-act. 157).

6.4.12 In der Stellungnahme vom 18. Juni 2024 hielt Dr. E._______ unter
anderem fest, möglicherweise habe Dr. C._______ den Bericht von
Dr. M._______ nicht zitiert, weil dieser (a) weder relevante Informationen
enthalte, die in anderen Aktenstücken nicht enthalten wären, noch weil (b)
dieses Gutachten nachvollziehbare Diagnosen stelle und Schlussfolgerun-
gen ziehe. Dr. C._______ setze sich ausführlich mit der biographischen
und psychiatrischen Anamnese der Beschwerdeführerin auseinander. Ent-
gegen der Behauptung von Dr. D._______ stelle Dr. C._______ einen Zu-
sammenhang zwischen der mutmasslichen Bindungsstörung und späteren
psychischen und Verhaltensproblemen her. Aus der Schilderung des Le-
benslaufs gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter
verschiedene belastende Lebenssituationen, wenn auch mit vorüberge-
henden psychischen Symptomen, habe bewältigen können. Die in der Ado-
leszenz aktive Anorexie habe im weiteren Lebenslauf eine untergeordnete
Rolle gespielt und sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben.
Wenn im Weiteren in einem versicherungsmedizinischen Gutachten psy-
chosoziale Faktoren nicht (wesentlich) gewichtet würden, so geschehe
dies gemäss den Vorgaben der Swiss Insurance Medicine (SIM) und der
Rechtsprechung. Im Übrigen seien psychosoziale Faktoren sehr wohl in
die Beurteilung von Dr. C._______ eingeflossen. Im Weiteren sei keine
strukturierte intensive Behandlung erfolgt, die der Beschwerdeführerin mit
Blick auf ihre Schadenminderungspflicht zumutbar wäre. Ob die Beweis-
kraft des Gutachtens von Dr. C._______ aus juristischer Sicht erschüttert
sei, sei in juristischer Kompetenz zu bestimmen (BVGer-act. 9 Beilage).

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7.

7.1 Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung ihres Standpunktes dar,
dass die ihr von der Vorinstanz ab Januar 2022 attestierte volle Arbeitsfä-
higkeit im Widerspruch zu den Feststellungen der behandelnden Ärzte
stehe. Dr. D._______ führe aus, dass Schlussfolgerungen von
Dr. C._______ aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar seien und
nicht das gesamte Dossier berücksichtigt worden sei. Dr. D._______ gehe
von einer massgeblichen Persönlichkeitsstörung aus. Zur Vermeidung von
Widersprüchen solle auch im Schweizer IV-Verfahren nicht auf das man-
gelhafte Gutachten von Dr. C._______ Bezug genommen werden. Das IV-
Verfahren in Liechtenstein sei abzuwarten. Die Einschätzung von
Dr. E._______ sei ein Versuch, das Gutachten von Dr. C._______ irgend-
wie zu erklären. Auf die juristischen Mängel des Gutachtens von
Dr. C._______ gehe Dr. E._______ nicht ein. Ein solches Vorgehen sei un-
zulänglich und dürfe nicht Grundlage für den Entscheid über ihren IV-An-
trag sein (BVGer-act. 1 und 9).

7.2 Die Vorinstanz weist zur Begründung ihres Abweisungsantrags darauf
hin, dass keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die
Beurteilung heimatlicher Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer
Behörden und Ärzte bestehe. Diese unterlägen der freien Beweiswürdi-
gung. Im Weiteren habe sich der IV-ärztliche Dienst der Schweiz anhand
der Akten ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Lei-
den bilden sowie Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen kön-
nen. Es werde auf die IV-ärztlichen Berichte vom 31. November 2023 (IV-
act. 157), vom 30.Oktober 2023 (IV-act. 156) und vom 21. September 2023
(IV-act. 155) sowie die Unterlagen zur Rentengewährung im Nachgang zur
Erstanmeldung verwiesen (IV-act. 133). Bezüglich Tätigkeiten im Haushalt
dürfe auf die Haushaltsabklärungen zu Handen der liechtensteinischen IV-
Stelle (IV-act. 147) verwiesen werden; demnach resultiere ein Invaliditäts-
grad von 16.50% im Haushaltsbereich (vgl. auch IV-act. 160). Aufgrund der
Vorbringen in der Beschwerde sei der Sachverhalt nochmals dem beurtei-
lenden Facharzt in Psychiatrie unterbreitet worden. Dieser sei zur Schluss-
folgerung gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______
vom 30. März 2023 weiterhin seine Gültigkeit bewahre. In der Zusammen-
schau weise die Beschwerdeführerin somit keine Veränderung des Ge-
sundheitszustandes auf. In Berücksichtigung der festgestellten Unfähigkei-
ten in beiden Bereichen habe die Berechnung nach der gemischten Me-
thode einen Invaliditätsgrad von 25% ergeben (BVGer-act. 9).

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8.
Zu klären ist, ob die Vorinstanz gestützt auf die IV-ärztlichen Berichte vom
21. September 2023 (IV-act. 155), vom 30. Oktober 2023 (IV-act. 156) und
31. November 2023 (IV-act. 157), welche ihrerseits auf das Gutachten von
Dr. C._______ vom 30. März 2023 (IV-act. 138) verweisen, zu Recht eine
gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht im bisherigen Rahmen von 25% seit dem 1. Dezember 2006 – mit
Ausnahme der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von
Juni bis Dezember 2021 (vgl. IV-act. 133) – bestätigte.

8.1

8.1.1 Das Gutachten Dr. C._______ wurde nicht im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4),
zumal die liechtensteinische Invalidenversicherung, welche das Gutachten
auf Ersuchen ihres ärztlichen Dienstes in Auftrag gab (vgl. IV-act. 138-
2/32), nicht dem schweizerischen Recht und damit auch nicht dem ATSG
untersteht. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vorstehende E. 4.3.3). Dabei ist zu beachten, dass es zwar
nicht zwingend einer medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen
von Art. 44 ATSG bedarf, an die Beweiswürdigung eines Gutachtens, das
nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, aber strenge
Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, so sind, wie bei versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur-
teile des BVGer C-4782/2020 vom 4. März 2025 E. 6.2.8; C-5749/2024
vom 14. April 2025; allgemein: BGE 145 V 97 E. 8.5).

8.1.2 Versicherungsinterne ärztliche Stellungnahmen können nicht immer
dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abwei-
chende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Wei-
terungen Anlass besteht nur, wenn diese objektive Anhaltspunkte vortra-
gen, welche den versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen entgan-
gen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3
m.H.).

8.1.3 Aus den Grundsätzen zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutach-
ten (vorstehende E. 4.3) ergibt sich, dass diese, um Beweiswert zu erlan-
gen, unter anderem in Kenntnis der Vorakten/Anamnese abzugeben sind.
Diese Vorgabe beinhaltet sowohl die Nennung der betreffenden Doku-
mente als auch die eingehende Befassung damit; dies gilt vor allem dort,

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wo gegensätzliche Äusserungen in entscheidwesentlichen Punkten beste-
hen (vgl. Urteile des BGer 9C_494/2021 vom 26. September 2022 E. 5.2;
9C_630/2020 vom 3. Februar 2021 E.3.2.2; 9C_655/2013 vom 23. Sep-
tember 2014 E. 3).

8.2

8.2.1 Das Gutachten Dr. C._______ führte als Vorberichte den Austrittsbe-
richt des Kantonsspitals H._______, Psychosomatik vom 18. März 2004
(IV-act. 8-5/8); vorstehende E. 6.3.1), den Bericht des Hausarztes Dr.
N._______ vom 4. Mai 2022 (IV-act. 134-2/6 ff.; vorstehende E. 6.4.2) so-
wie die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. O._______
vom 16. Mai 2022 (IV-act. 135; vorstehende E. 6.4.3) und 26. Oktober 2022
(zuhanden des Krankenversicherers) an. Das Gutachten Dr. M._______
sowie dessen Ergänzungen (IV-act. 26, 80, 84 und 92; vorstehende E.
6.3.5 f.) – diese Unterlagen hatten für die Rentenzusprechung im Jahr 2007
die entscheidende medizinische Grundlage gebildet (vgl. IV-act. 133-11/16
Ziffer 5 [Einspracheentscheid vom 12. März 2007]; vgl. auch IV-act. 117-
12/15 E. 5.4.2 und 5.5 [Urteil Kantonsgericht B._______ vom 9. November
2007]) – nannte das Gutachten Dr. C._______ nicht. Damit blieben wesent-
liche medizinische Akten vollständig unberücksichtigt.

8.2.2 Dr. E._______ versucht die fehlende Diskussion der gutachterlichen
Berichte von Dr. M._______ im Gutachten Dr. C._______ damit zu erklä-
ren, dass die Berichte von Dr. M._______ (a) möglicherweise keine rele-
vanten Informationen enthalten würden, die in anderen Aktenstücken nicht
enthalten wären und/oder (b) darin keine nachvollziehbaren Diagnosen ge-
stellt und Schlussfolgerungen gezogen würden (BVGer-act. 9 Beilage Zif-
fer 1). Hierzu ist festzuhalten, dass gerade diese (mutmasslichen) Gründe
Anlass für eine umfassende Diskussion im Gutachten Dr. C._______ hät-
ten geben müssen, denn sie betreffen den entscheidenden medizinischen
Sachverhalt, d.h. sowohl die medizinische Grundlage für die Rentenzu-
sprechung nach der Erstanmeldung als auch die Ausgangsbasis für die
Klärung der Frage der gesundheitlichen Veränderung im Zeitpunkt der
Neuanmeldung (vgl. vorstehende E. 4.4). Hier steht somit nicht lediglich
ein formeller Mangel in Frage, sondern die inhaltliche Nichtberücksichti-
gung bzw. fehlende Diskussion der für die erstmalige Rentenzusprache
entscheidenden medizinischen Feststellungen. Bereits diese Gegebenhei-
ten stellen den Beweiswert des Gutachtens Dr. C.________ erheblich in
Frage. Unerwähnt blieben im Gutachten Dr. C._______ sodann weitere
nach der Erstanmeldung und nach der Neuanmeldung erstattete

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medizinische/erwerbliche Berichte, so der Hausarzt-Bericht vom 12. Au-
gust 2004 (vorstehende E. 6.3.2) und der Eingliederungsbericht-Bericht
vom 13. Dezember 2021 (vorstehende E. 6.4.1).

8.3

8.3.1 Das Gutachten Dr. C._______ bescheinigte der Beschwerdeführerin
unter anderem eine gute bis überdurchschnittliche Ausbildungsfähigkeit
sowie einen problemlosen Erwerb mehrerer qualifizierter Berufsab-
schlüsse (IV-act. 138-20/32, 138-22/32). Im Weiteren erkannte das Gut-
achten Dr. C._______ eine nicht verminderte Selbstbehauptungsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei
Stress/Frustrationstoleranz (IV-act. 138-15/32).

8.3.2 Dem auch im Gutachten Dr. C._______ – als einziges Aktenstück aus
dem Verfahren der IV-Erstanmeldung – angeführten Bericht des Kan-
tonsspitals H._______ vom 18. März 2004 ist zum Ausbildungsverlauf der
Beschwerdeführerin unter anderem zu entnehmen, dass sie eine Schule
für Arztgehilfinnen besucht habe, aber zweimal wegen Ängsten habe ab-
brechen müssen. Ein Versuch an einer Übersetzerinnenschule sei eben-
falls nach acht Wochen abgebrochen worden, da der dort herrschende
Konkurrenzkampf sie völlig blockiert habe. Nach einem Erholungsaufent-
halt bei der Mutter habe sie ein Fernstudium bei der AKAD begonnen, je-
doch seien ihr der Schulunterricht einmal pro Woche und ihre Angst, vor
anderen zu versagen, unerträglich gewesen. In der Folge habe sie eine
einjährige Ausbildung als Arztsekretärin mit therapeutischer und medika-
mentöser Unterstützung schliesslich abschliessen können. An der in der
Folge aufgenommenen 50%-Stelle in einer Privatklinik habe sie fünf Mo-
nate gut arbeiten können, sei dann aber durch die Ferienvertretung einer
Vollzeit-Kraft in eine Krise hineingerutscht mit massivem Gewichtsverlust,
Schlafstörungen und Versagensängsten. Sie habe die Stelle kündigen
müssen und sei wieder nach Hause zu den Eltern gezogen. Bei einer wei-
teren Stelle als Arztsekretärin mit einem Pensum von 30% habe sie eine
Depression entwickelt und ein Jahr lang nicht arbeiten können. Ein weiterer
Arbeitsversuch bei einem Dermatologen habe bereits nach einer Woche
geendet. In der Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
reagiere bei geringen beruflichen Anforderungen mit anorektischem Ver-
halten und depressiver Stimmungslage. Misserfolge würden stabil external
attribuiert, um das geringe Selbstbewusstsein zu schützen. Dieses sich
durchziehende Grundmuster wecke den Verdacht auf eine ängstlich ver-
meidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Nach zwei

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Konsultationen könne die Diagnose nicht sicher gestellt werden (IV-act. 8-
6/8 f.). Im Gutachten von Dr. M._______ wurde der im vorerwähnten Be-
richt geschilderte Ausbildungsverlauf im Wesentlichen bestätigt und mit
weiteren schulischen und beruflichen Angaben ergänzt (IV-act. 26-2/5 f.).

Im Nachgang zur IV-Neuanmeldung am 8. April 2022 berichtete die behan-
delnde Psychiaterin/Psychotherapeutin med. pract. O._______ am 16. Mai
2022 unter anderem, bei der letzten Arbeitsstelle in der gynäkologischen
Praxis, in der sie 2 ½ Jahre angestellt gewesen sei, habe die Beschwerde-
führerin wohl schon im Herbst 2020 Erschöpfungssymptome entwickelt.
Das bekannte Asthma bronchiale habe sich im Spätherbst (2020) ver-
schlechtert, sodass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt von Mitte
Dezember 2020 bis Mitte März 2021 habe krankgeschrieben werden müs-
sen. Der Wiedereinstieg sei zunächst mit 50% mit reduziertem Anforde-
rungsprofil erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, kon-
zentrationsgestört und mit den Anforderungen überfordert gesehen und sei
nicht in der Lage gewesen, die Arbeitszeit aufzustocken, sodass die Kün-
digung erfolgt sei. Danach habe sich der psychische Zustand erheblich bis
zu einem schweren Ausprägungsgrad depressiver Symptomatik ver-
schlechtert. Es zeige sich ein protrahierter Verlauf in Bezug auf die nach
wie vor bestehende depressive Symptomatik; insbesondere Minderbelast-
barkeit und kaum vorhandene Stressbelastbarkeit würden sich hartnäckig
halten. Sie sei insbesondere durch die psychische Verfassung ihres Soh-
nes in der leicht positiven Entwicklung, die sich Mitte August 2021 einge-
stellt habe, wieder völlig zurückgeworfen worden und bis aktuell wieder auf
die Unterstützung ihrer 73-jährigen Mutter im Haushalt und in der Versor-
gung des Sohnes angewiesen. Berufliche Massnahmen seien bis auf Wei-
teres nicht möglich (IV-act. 135).

8.3.3 Die psychiatrische Feststellung von Dr. C._______ betreffend eine
gute bis überdurchschnittliche Ausbildungsfähigkeit mit problemlosem Er-
werb mehrerer qualifizierter Berufsabschlüsse sowie nicht verminderter
Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, emotionale Flexibilität
und Belastbarkeit bei Stress/Frustrationstoleranz (vgl. vorstehende E.
8.3.1) lässt sich inhaltlich nicht in Einklang bringen mit den in E. 8.3.2 an-
geführten, gegenteilig lautenden psychiatrischen Feststellungen. Dadurch
ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststel-
lung in Frage gestellt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2014 eine Ausbildung zur (…) hatte abschliessen
können und an zwei Arbeitsstellen (…) während 18 Monaten tätig war (Gut-
achten Dr. C._______, IV-act. 138-11/32), nichts Grundlegendes zu

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ändern. In diesem Sinn wird sodann im fachärztlichen Aktenbericht von
Dr. D._______ festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die
Selbstbehauptungsfähigkeit, die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit
bei Stress und Frustrationstoleranz bei der Beschwerdeführerin gegeben
bzw. «nicht vermindert» sein solle. Durch das Leben der Beschwerdefüh-
rerin ziehe sich immer wieder eine ausgeprägt geringe Stress- und Frust-
rationstoleranz und dass sie unter Belastungen stereotyp mit depressiver
Symptomatik und Essstörungen reagiert habe (BVGer-act. 1 Beilage S. 4).
Damit ergeben sich auch vor diesem Hintergrund Zweifel am Beweiswert
des Gutachtens Dr. C._______.

8.4

8.4.1 Zur Frage der Aggravation bzw. des Vortäuschens von Symptomen
durch die Beschwerdeführerin bestehen ebenfalls unterschiedliche psychi-
atrische Fachmeinungen. Dr. C._______ verwies zum einen auf Entschä-
digungs- und Rentenwünsche, welche die Beschwerdeführerin seit 2004
geäussert habe (IV-act. 38-22/32). Im Weiteren ging er für die Festlegung
der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 von der
Annahme aus, dass im Juni 2021 tatsächlich bei aktuell ausgeprägter Ag-
gravation und auch «bei genauer Prüfung nicht auszuschliessendem Ma-
lingering» eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe (IV-act.
138-27/32). Ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn, ein ausgeprägtes
dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten und auch
Tendenzen zu Aggravation hätten in der Exploration beobachtet werden
können (IV-act. 138-22/32). Gegenüber den Ärzten des Kantonsspitals
H._______ hatte die Beschwerdeführerin im März 2004 geäussert, dass
sie eine Berentung wünsche, um einen finanziellen Beitrag zum Lebens-
unterhalt beisteuern zu können. Die dortigen Ärzte erachteten eine Teil-
rente als möglich und schlugen ihr vor, einen Rentenantrag zu stellen (IV-
act. 8-5/8, 8-7/8). Dr. D._______ erachtete es als nicht richtig, der Be-
schwerdeführerin einen fortgesetzten Rentenwunsch zu unterstellen. Es
sei jedoch richtig, dass sie sich von einer IV-Berentung eine vorüberge-
hende Beruhigung der Situation erhoffe, um dann gegebenenfalls wieder
in das Berufsleben einsteigen zu können. Das habe sie, nachdem ihr Sohn
dann alt genug gewesen sei und es zur Trennung vom Ehemann gekom-
men sei, auch wieder gemacht. Die Frage, warum sie keine anderen (be-
ruflichen) Möglichkeiten für sich sehe, sei aus fachärztlicher Sicht ebenfalls
zu wenig diskutiert worden. Insoweit werde ihr wiederholt eine Aggravation
vorgeworfen (Stellungnahme vom 13. September 2023; BVGer-act. 1 Bei-
lage S. 4 und 7).

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8.4.2 Die vorerwähnten Feststellungen von Dr. D._______ und Dr.
C._______ weichen inhaltlich erheblich voneinander ab. Dr. E._______
hielt – im Sinn eines «Ausgleichs» – dafür, dass die von Dr. C._______ in
Rechnung gestellten Aggravationstendenzen zur Kenntnis zu nehmen, je-
doch im Zweifel der Persönlichkeitsproblematik zuzurechnen seien, wes-
halb die von der Beschwerdeführerin erlebten und geschilderten Be-
schwerden und Beeinträchtigungen nicht gänzlich zu verwerfen, sondern
nur zu relativieren seien (IV-act. 157-3/6). Die angerufene Beschwer-
deinstanz ist nicht in der Lage, sich hierzu abschliessend zu äussern und
eine Würdigung daraus herleiten. Mithin liegt auch hier ein Klärungsbedarf
vor.

8.5

8.5.1 Das Gutachten Dr. C._______ kommt zum Schluss, dass bei der Be-
schwerdeführerin allenfalls eine leichte depressive Symptomatik mit leicht
gedrückter Stimmung zu diagnostizieren sei. Der Antrieb sei unvermindert.
Die Beschwerdeführerin habe leichtgradige Versagensängste, leichte De-
fizite in sozialen Kompetenzen sowie eine leicht eingeschränkte Konfliktfä-
higkeit und ein kaum vermindertes Abgrenzungsvermögen. Diesbezüglich
bestehe eine Besserungsfähigkeit (IV-act. 138-18/32, 138-26/32).

8.5.2 Dr. D._______ hält hierzu fest, dass die Herleitung einer allenfalls
leichtgradigen depressiven Episode aus fachärztlicher Sicht nicht nachvoll-
ziehbar sei und grundsätzlich auch nicht den Ausführungen der Behandler
der Beschwerdeführerin entspreche. Mit Blick auf die subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin seien mindestens sieben Symptome einer depres-
siven Episode nach ICD-10, entsprechend einem mittelschweren Aus-
mass, erfüllt. Werde darüber hinaus beachtet, dass bei der Beschwerde-
führerin ein überdauernd vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertge-
fühl vorliege, so wären sogar acht Symptome erfüllt. Ebenfalls sei fachärzt-
lich die Tatsache nicht diskutiert worden, dass bei der Beschwerdeführerin
– auch von Dr. C._______ nicht bestritten – eine seit vielen Jahren rezidi-
vierende depressive Störung vorliege. Aus der Therapieforschung sei be-
kannt, dass mit jeder erneuten depressiven Episode die erneute Auftre-
tenswahrscheinlichkeit ansteige. Insoweit sei die Schlussbemerkung von
Dr. C._______, dass die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis seiner Be-
gutachtung vielleicht mit der vorübergehenden Störung der «Befindlich-
keit» reagieren werde, einerseits eine Verharmlosung ihrer früheren Zu-
stände, gleichzeitig aber auch die prognostische Einschätzung, dass es zu
einer erneuten Verschlechterung kommen könne, was dann auch der Fall

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gewesen sei bzw. immer noch sei. Im Weiteren diskutiere Dr. C._______
nicht die Kriterien, die nach ICD-10 gefordert würden, um eine Persönlich-
keitsstörung überhaupt diagnostizieren zu können. Seine (Dr. D._______)
Aussage in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung stehe si-
cher auch auf einer nur bedingt fundierten Basis, die sich aber auf die ge-
samten IV-Akten beziehe und nicht nur auf aktuelle Zustandserleben der
Beschwerdeführerin. Festgehalten werden könne, dass – wie bereits im
Jahr 2005 – die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die
Diagnose sei (im Jahr 2005) bereits einmal gestellt worden und es gebe
keine Hinweise darauf, dass eine Behandlung in irgendeiner Form zu einer
Veränderung dieser Diagnose geführt habe (BVGer-act. 1 Beilage S. 5-7).

8.5.3 Dr. E._______ erachtet die Auffassung von Dr. D._______, wonach
Dr. C._______ seine Beurteilung nicht kriteriengerecht erstellt habe, nicht
nachvollziehbar. Dr. D._______ habe die Beschwerdeführerin zudem nicht
untersucht, während Dr. C._______ eine dreistündige Untersuchung
durchgeführt habe (BVGer-act. 9 Beilage S. 2 [zu 2.]). Inwiefern eine krite-
riengerechte Beurteilung im Gutachten Dr. C._______ im Einzelnen zu be-
jahen ist, wurde von Dr. E._______ indes nicht weiter begründet; vielmehr
anerkennt er, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-
10 im Gutachten Dr. C._______ nicht zitiert worden seien (BVGer-act. 9
Beilage S. 2 [zu 2.]). Dadurch ist vorliegend eine detaillierte Nachvollzieh-
barkeit der gutachterlichen Überlegungen von Dr. C._______ nicht gewähr-
leistet, zumal gerade die Orientierung am Kriterienkatalog gemäss ICD-10
die Nachvollziehbarkeit gutachterlicher Feststellungen ermöglichen soll. In
Anbetracht der geschilderten Aktenlage mit konträren medizinischen
Standpunkten mehrerer Fachärzte blieb insbesondere ungeklärt, ob sich
die im Rahmen der Erstanmeldung festgestellte Gesundheitsbeeinträchti-
gung ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung und in der Folgezeit auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (wieder) auswirkte. Auch aus die-
sem Grund drängt sich eine erneute medizinische Begutachtung der Be-
schwerdeführerin auf.

8.5.4 Dr. C._______ führt im Übrigen aus, dass der Gutachter die vorhan-
denen psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gelten würden,
nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen könne (vgl.
vorstehende E. 6.4.5 am Schluss). Diese Feststellung ist insofern zu rela-
tivieren, als es nach der Rechtsprechung keine Rolle spielt, dass psycho-
soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund-
heitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwi-
schen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt

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hat. Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,
sind nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in de-
ren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionel-
len Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf psychosozi-
ale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wir-
kungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil
des BGer 8C_502/2025 vom 3. Juli 2026 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 V 281
E. 3.4.2.1).

8.6 Dr. E._______ stellte sodann fest, dass eine erkennbare Motivation zur
beruflichen Wiedereingliederung bei der Beschwerdeführerin nicht gege-
ben sei und adäquate und konsequente Behandlung nicht in Anspruch ge-
nommen resp. teilweise abgelehnt werde. Somit sei auch keine Besse-
rungsresistenz gegeben (IV-act. 157). Für das vorliegende Verfahren lässt
aus der Feststellung von Dr. E._______, wonach der Beschwerdeführerin
im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne,
sich einer medizinischen (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Behand-
lung zu unterziehen (IV-act. 157; Stellungnahme vom 18. Juni 2024,
BVGer-act. 9 Beilage), insofern keine abschliessende Schlussfolgerung
ziehen, als wie ausgeführt die Gesundheitsbeeinträchtigung und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zureichend abgeklärt sind.
Festzuhalten ist einzig, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung
und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands
abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Die
betreffenden Spielräume der Schadenminderung (Art. 7 IVG) müssen im
Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens definiert werden. Ob eine
geplante Behandlung erfolgreich sein wird, kann erst nach Abschluss der
betreffenden Therapie beurteilt werden. Solange sie andauert, kommt ein
unbefristeter Rentenanspruch in Frage; hat sich der prognostizierte Be-
handlungserfolg realisiert (oder die versicherte Person die Mitwirkungs-
pflicht verletzt), wird die Invalidenrente gegebenenfalls auf dem Weg der
materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herabgesetzt oder aufgehoben.
Wenn der prognostizierte Behandlungserfolg schon im Vornhinein abseh-
bar und terminierbar ist, kann eine befristete Invalidenrente gesprochen
werden (BGE 151 V 194 E. 5.1.4 m.w.H.).

8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die beste-
henden medizinischen Akten die streitige Frage, ob eine anspruchsrele-
vante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit
Zusprechung einer befristeten Rente im Jahr 2007 mit Wirkung ab der

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Neuanmeldung im April 2022 von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde,
nicht klären lässt.

9.

9.1 Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme
der notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen (medizini-
sche Situation sowie Einkommens- und Erwerbsituation), Aktualisierung
und Vervollständigung der medizinischen und anderweitigen Unterlagen –
wobei namentlich auch die IV-Anmeldung vom 8. April 2022 zu den Akten
zu nehmen sein wird – und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Beschwerde-
führerin noch ein Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV unterstellt werden kann
oder ob vom Status als Vollerwerbstätige auszugehen ist, nachdem die Be-
schwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz angegeben hat, sie würde
heute ohne Gesundheitsbeeinträchtigung als Arztsekretärin in einem Ar-
beitspensum von 100% arbeiten (IV-act. 131-5/14).

9.2 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückwei-
sung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E.
1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist, da die Vorinstanz
bislang keine rechtsgenüglichen medizinischen und erwerblichen Abklä-
rungen getroffen hat und namentlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG ein-
zuholen ist.

9.3 Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheint
eine Expertise vorab in der medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie erfor-
derlich. Zu den allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – sie wären
grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen
(BGE 141 V 281), mit Ausnahme von Störungsbildern wie beispielsweise
Essstörungen, die bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit so-
matischen Erkrankungen vergleichbar sind (BGE 143 V 418 E. 7.1) – lässt
sich im jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Gutachter werden da-
bei insbesondere zu beurteilen haben, inwiefern sich der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin von April 2007 bis zum Zeitpunkt der
neuen Begutachtung verändert hat bzw. welche gesundheitlichen Beein-
trächtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs-
und die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bestehen.

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9.4 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die
Gutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedi-
zin vertraut sein müssen (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des
BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des
BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend
keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als
unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren sind der Beschwerde-
führerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art.
44 Abs. 2 und 3 ATSG).

10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Eventualantrag dahingehend
gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. März 2024 auf-
zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Mit der
Gutheissung des Eventualantrags ist über den subeventualiter gestellten
Sistierungsantrag nicht zu befinden.

11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.

11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterlie-
gende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie-
gen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V
215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten
aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 5) nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto
zurückzuerstatten.

11.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

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C-2628/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä-
rung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philipp Egli Walter Schmid

Seite 32
C-2628/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).

Versand:

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