BVGer C-3861/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer meldete sich nach einem schweren Knieunfall von 2005 2018 erneut bei der IV an. Die IVSTA sprach ihm mit Verfügung vom 9. August 2023 eine befristete ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 zu. Streitig war vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die materielle Rentenfrage, sondern vorab, ob die dagegen erst am 19. Juni 2024 erhobene Beschwerde rechtzeitig war.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, dass die Verfügung zwar fehlerhaft nur dem Beschwerdeführer persönlich und nicht seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin eröffnet worden war, dieser Mangel aber die Verfügung nicht automatisch nichtig macht. Da sich das genaue Zustelldatum nicht mehr nachweisen liess, stellte das Gericht zugunsten des Beschwerdeführers darauf ab, dass ihm die Verfügung spätestens Ende Oktober 2023 zugegangen war. Nach Treu und Glauben hätte er sich spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt bei seiner Rechtsvertreterin melden müssen, weil aus der Verfügung klar ersichtlich war, dass der Rentenanspruch nur bis 30. September 2020 befristet zugesprochen und das Einwandverfahren abgeschlossen worden war. Da dies unterblieb, begann die Beschwerdefrist am 1. November 2023 zu laufen und endete am 30. November 2023; die erst im Juni 2024 eingereichte Beschwerde war daher verspätet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Verfügung vom 9. August 2023 blieb damit rechtsbeständig.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3861/2024
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, (Österreich),
vertreten durch lic. iur. Nadeshna Ley, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der
IVSTA vom 9. August 2023.
C-3861/2024
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, geschiedene und in seiner Heimat Österreich wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist
gelernter Tischler (Akten [im Folgenden: act.] der B._______ 75). Er arbei-
tete in seiner Eigenschaft als Grenzgänger (B._______-act. 25 S. 33 bis
40) ab dem 3. Juli 2001 für die Einzelunternehmung C._______ (gelöscht
am 16. März 2026; vgl. www.zefix.ch > Firmenname > Suchen > Kantona-
ler Auszug; zuletzt besucht am 14. September 2026; B._______-act. 25 S.
104) als Produktionsmitarbeiter/Kunststoffschäumer (B._______-act. 25 S.
41, 53, 68); diese Arbeitsstelle wurde ihm mit Wirkung per Ende Februar
2006 gekündigt (B._______-act. 6 S. 1, B._______-act. 14 bis 15).
B.
B.a Mit Datum vom 15. Juni 2005 erlitt der Versicherte einen Motorroller-
unfall (Unfall-Nummer D._______; B._______-act. 25 S. 88 bis 89, S. 103
bis 104) und zog sich dabei einen Schienbeinkopftrümmerbruch links zu;
während dem stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus (im Folgen-
den: LKH) (…) vom 15. Juni bis 4. Juli 2005 wurde am 15. Juni 2005 ein
Fixateur extern angebracht, und am 22. Juni 2005 erfolgte die percutane
Verschraubung bei Belassen des Fixateurs (B._______-act. 10, 16, 17, 20,
25 S. 50, S. 56 bis 59, S. 69 bis 76, S. 83 bis 84, S. 87, S. 91 bis 102).
Nachdem am 17. August 2005 die Metallentfernung Fixateur externe Hoff-
mann II vorgenommen worden war (B._______-act. 25 S. 77, 82, 85 bis
86, B._______-act. 26), erfolgte am 3. März 2006 die Metallentfernung und
die Reosteosynthese des Orthofix Fixateurs zur Stellungskorrektur am
Schienbeinkopf (B._______-act. 24, 26 bis 30). Am 11. Mai 2006 erfolgte
erneut eine Aufnahme im LKH (…) zur Fixateurentfernung mit anschlies-
sender Therapie im LKH (…) (B._______-act. 31, 33, 36, 40); eine weitere
Operation datiert vom 1. Juni 2006 (B._______-act. 41 bis 44, 46).
B.b Am 28. Juni 2007 mandatierte die B._______ das Institut E._______
(im Folgenden: E._______ institut) mit einer beruflichen Integration des
Versicherten (B._______-act. 61, 66, 69, 76, 80 bis 83). In der Folge schei-
terte eine Anstellung als Buslinienchauffeur zufolge einer negativ verlaufe-
nen verkehrspsychologischen Abklärung (B._______-act. 83 bis 87, 90 und
91). Nach Vorliegen des Verlaufsprotokolls vom E._______ institut vom 11.
Dezember 2007 (B._______-act. 94, 102) fand am 19. Dezember 2007 die
ärztliche Abschlussuntersuchung statt (B._______-act. 96).
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B.c Ab dem 7. Februar 2008 wurde der Versicherte bei der F._______ AG
im Bereich Lager als Mitarbeiter/Staplerfahrer angestellt (B._______-act.
101), der Minderverdienst zur vorherigen Arbeitsstelle betrug Fr. 7'611.90
(B._______-act. 104). Nachdem das E._______ institut per 8. April 2008
den Abschlussbericht verfasst hatte (B._______-act. 105), stellte die
B._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2008 die Heilkosten- und Taggeld-
leistungen mit dem 31. Mai 2008 ein (B._______-act. 108). In der Folge
erliess sie am 30. Mai 2008 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten
bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008
eine Invalidenrente von monatlich Fr. 445.05 sowie aufgrund einer Integri-
tätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr.
10'680.- zugesprochen wurde (B._______-act. 113).
B.d Mit Datum vom 18. November 2010 unterzeichnete der Versicherte ei-
nen neuen, vom 1. Oktober bis 30. November 2010 befristeten Arbeitsver-
trag bei der G._______ AG (B._______-act. 143); per 1. Dezember 2010
erfolgte eine unbefristete Festanstellung als Speditionsmitarbeiter
(B._______-act. 144), wobei sich an der Höhe der Rente nichts änderte
(B._______-act. 145 bis 146). In der Folge verfasste Dr. med. H._______,
Arzt für Allgemeinmedizin (vgl. https://www.I._______.html; zuletzt besucht
am 25. September 2026) am 24. Juli 2024 einen ärztlichen Zwischenbe-
richt (B._______-act. 189) und erkundigte sich die B._______ am 15. Sep-
tember 2014 beim ehemaligen Arbeitgeber, der C._______, nach dem mut-
masslichen Lohn für die Jahre 2013 und 2014 (B._______-act. 195). Da-
raufhin teilte sie dem Versicherten am 16. Oktober 2014 erneut mit, dass
die Rente nicht geändert werde (B._______-act. 196). Mit Datum vom 11.
Dezember 2015 fand eine B._______-ärztliche Beurteilung statt
(B._______-act. 213). Daraufhin wurde dem Versicherten am 17. Dezem-
ber 2015 mitgeteilt, welche Leistungen künftig noch übernommen würden
(B._______-act. 214).
B.e In der Folge nahmen die Schmerzen gemäss Aussage des Versicher-
ten erneut zu, worauf die B._______ am 22. Januar 2018 zur Prüfung des
Rückfalls einen ärztlichen Bericht verlangte, aus dem hervorgehe, dass
sich der unfallbedingte Gesundheitszustand bzw. die medizinische Zumut-
barkeit wesentlich verschlimmert hätten (B._______-act. 251 und 258; vgl.
auch B._______-act. 262 bis 268). Nach Kenntnisnahme des Berichts des
Orthopäden Dr. med. J._______ vom 4. Juli 2018 (B._______-act. 269)
leistete die B._______ am 9. August 2018 Kostengutsprache für die The-
rapie durch Hyaluronsäure-/ACP-Injektionen (B._______-act. 272 bis 273).
Als Rückfalldatum wurde der 19. September 2018 bestimmt (B._______-
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act. 279), und per 30. September 2018 resp. 31. März 2019 erhielt der Ver-
sicherte die Kündigung (B._______-act. 274, 292, 310, 315, 316).
B.f Nachdem mit Datum vom 13. bzw. 22. November 2018 ein Aktenver-
sand von der IV-Stelle K._______ an die B._______ erfolgt war
(B._______-act. 290 und 291), leitete letztere am 11. Dezember 2018 eine
Rentenrevision ein (B._______-act. 294). Nach einem Besuch beim Versi-
cherten am 12. Dezember 2018 (B._______-act. 297) und Vorliegen der
Beurteilung der Arbeitgeberin vom 17. Dezember 2018 (B._______-act.
303, 312 bis 315) und von Dr. med. L._______, Facharzt für Chirurgie, spe-
ziell Unfallchirurgie, vom 3. Januar 2019 (B._______-act. 300) wurde der
Versicherte am 7. Januar 2019 zu einer kreisärztlichen Untersuchung auf-
gefordert (B._______-act. 306 bis 307); diese wurde am 16. Januar 2019
durchgeführt (B._______-act. 324). Gestützt darauf wurde am 22. Januar
2019 der Integritätsschaden neu beurteilt resp. beim Versicherten eine In-
tegritätseinbusse von 40 % resp. eine Differenzentschädigung von 30 %
zuerkannt (B._______-act. 325); die entsprechende Verfügung datiert vom
28. November 2019 (B._______-act. 432).
B.g Daraufhin wurde der Versicherte am 18. Februar 2019 ein weiteres Mal
operiert (B._______-act. 346 bis 349). Nach Durchführung eines CT (linkes
Kniegelenk mit proximalem Unterschenkel vom 01.04.2019) am 1. April
2019 (B._______-act. 359; vgl. auch B._______-act. 371) und Besuche
beim Versicherten an dessen Wohnort am 30. April und 16. Juli 2019
(B._______-act. 362, 372 bis 373, 379) erfolgte am 22. Juli 2019 ein wei-
terer operativer Eingriff (Knietotalendoprothese links; B._______-act. 382).
Anschliessend fand in der Rehaklinik M._______ vom 15. Oktober bis 27.
November 2019 eine Rehabilitation statt (B._______-act. 404 bis 406, 409,
417, 418, 436). Schliesslich wurde dem Versicherten mit Schreiben vom
27. November 2019 mitgeteilt, dass die B._______ die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per Ende Dezember 2019 einstellen würde; die bishe-
rige Invalidenrente werde weiterhin im bisherigen Rahmen ausgerichtet
und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorgenommen
(B._______-act. 420 bis 433). Nach Vorliegen des Austrittsberichts der
Rehaklinik M._______ vom 10. Dezember 2019 (B._______-act. 436) wur-
den am 13. resp. 20. Juli 2021 das von der Pensionsversicherungsanstalt,
Landesstelle (…) (im Folgenden: PVA), in Auftrag gegebene ärztliche Gut-
achten von den Dres. N._______ und O._______ unterzeichnet
(B._______-act. 441 bis 442).
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C.
C.a Mit Datum vom 30. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-
Stelle des Kantons K._______ (im Folgenden: IV-Stelle K._______) zum
Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an
(B._______-act. 20; act. der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 5). Nach Vorliegen
unter anderem des Fragebogens für den Arbeitgeber vom 28. April 2006
(IVSTA-act. 10), der Berichte des LKH (…) vom 31. Mai 2006 (IVSTA-act.
13) und von Dr. med. H._______ vom 5. Januar 2007 samt Beilagen (IV-
STA-act. 27) sowie der Stellungnahme von Dr. med. P._______ vom Regi-
onalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vom 5. Dezember 2006 (IV-
STA-act. 21) teilte die IV-Stelle K._______ dem Versicherten in Kenntnis
von B._______-Akten (B._______-act. 47) mit Schreiben vom 5. Februar
2007 mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (IVSTA-act. 29
resp. B._______-act. 52); der Auftrag für die interdisziplinäre Abklärung
beim Q._______ (im Folgenden: Q._______) datiert vom 6. Februar 2007
(IVSTA-act. 31).
C.b Nachdem die IV-Stelle K._______ Kenntnis des Gutachtens des
Q._______ vom 17. Juli 2007 resp. des neurologischen und psychiatri-
schen Gutachtens vom 25. Juli 2007 hatte (IVSTA-act. 33 bis 34), liess sie
der B._______ im Rahmen des Schreibens vom 18. September 2007 Ko-
pien dieser Expertisen zukommen (IVSTA-act. 35 resp. B._______-act.
70). In der Folge gab Dr. med. P._______ am 19. September 2007 eine
weitere Stellungnahme ab (IVSTA-act. 36) und leitete die IV-Stelle
K._______ berufliche Massnahmen in die Wege (IVSTA-act. 37 bis 41).
Nach Erhalt mehrerer Verlaufsprotokolle des E._______ instituts vom 7.
November 2007, 10. Januar 2008 und 7. Februar 2008 (IVSTA-act. 42 bis
45; vgl. auch B._______-act. 94 [Verlaufsprotokolls vom 11. Dezember
2007]) sowie des Schlussberichts der Eingliederungsberatung vom 10.
März 2008 (IVSTA-act. 48) teilte die IV-Stelle K._______ dem Versicherten
am 29. Mai 2008 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen
(IVSTA-act. 53; zum erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung vgl.
auch B._______-act. 118).
C.c Ebenfalls am 29. Mai 2008 stellte die IV-Stelle K._______ dem Versi-
cherten eine vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 befristete ganze Rente in
Aussicht (IVSTA-act. 54 bis 55; B._______-act. 116); der entsprechende
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Beschluss datiert vom 15. Juli 2008 (IVSTA-act. 60; B._______-act. 119).
Hiergegen brachte er am 10. Juni 2008 seine Einwendungen vor (IVSTA-
act. 57). Nachdem der RAD in der Person von Dr. med. R._______ am 15.
Juli 2008 erneut Stellung bezogen hatte (IVSTA-act. 58), erliess die IVSTA
am 30. Juli 2008 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die
Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 eine ordentliche ganze IV-Rente
zusprach (IVSTA-act. 61).
C.d Hiergegen erhob der Versicherte mit Datum vom 23. August 2008 Be-
schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons S._______ (IVSTA-act.
63); diese wurde mit Schreiben vom 27. August 2008 zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. Mit
Urteil C-5509/2008 vom 2. September 2010 wurde die Beschwerde teil-
weise gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Juli 2008 aufgehoben und fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum
31. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe; die Sache
wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Renten- und
Nachzahlungsbetrag (allenfalls inklusive Verzugszinsen) berechne und an-
schliessend neu verfüge (IVSTA-act. 66). In der Folge wurde dem Versi-
cherten mit Verfügung vom 25. November 2010 gestützt auf den Beschluss
vom 23. November 2010 (IVSTA-act. 71 bzw. B._______-act. 131) vom 1.
Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 eine befristete ganze IV-Rente zugespro-
chen (IVSTA-act. 73 bzw. B._______-act. 130). Diese Verfügung erwuchs
– soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
D.
D.a Mit Datum vom 17. August 2018 meldete sich der Versicherte neu an
(IVSTA-act. 74; vgl. auch IVSTA-act. 155). Nach Vorliegen des Fragebo-
gens für den Arbeitgeber vom 30. August 2018 samt Beilagen (IVSTA-act.
80), der RAD-Stellungnahme von Dr. med. T._______, Fachärztin für All-
gemeine Innere Medizin, vom 5. September 2018 (IVSTA-act. 81) sowie
des Berichts von Dr. med. J._______, Facharzt für Orthopädie, vom 9. Ok-
tober 2018 (IVSTA-act. 87 bis 88) wurde am 18. Oktober 2018 ein Abklä-
rungsauftrag für die Eingliederungsberatung erteilt (IVSTA-act. 89). Da-
raufhin empfahl die Eingliederungsverantwortliche am 22. November 2018
den Fallabschluss, da der Versicherte auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig
sei (IVSTA-act. 94). In Kenntnis eines weiteren Berichts von Dr. med.
J._______ vom 8. Januar 2019 (IVSTA-act. 97) und der Beurteilung von
Dr. med. T._______ vom 15. Januar 2019 (IVSTA-act. 98) empfahl die
Sachbearbeitung mit Datum vom 15. Januar 2019 zufolge subjektiver
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Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die Einleitung der Rentenprüfung (IV-
STA-act. 99). Daraufhin wurde am 18. Januar 2019 das Leistungsbegehren
um berufliche Massnahmen abgewiesen (IVSTA-act. 102).
D.b Mit Datum vom 3. Dezember 2019 machte der Versicherte zusätzliche
Angaben zu seiner Neuanmeldung (IVSTA-act. 114). Nach Eingang der
Berichte der Orthopädie U._______ vom 18. Dezember 2019 (IVSTA-act.
118), von Dr. V._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 9.
Dezember 2019 (IVSTA-act. 120) und von Dr. med. H._______ vom 2. Feb-
ruar 2020 (samt beiliegenden Dokumenten der Rehaklinik M._______; IV-
STA-act. 122) gab Dr. med. T._______ vom RAD am 14. April 2020 eine
weitere Stellungnahme ab (IVSTA-act. 125). Nach weiteren Eingaben der
Dres. med. H._______ und V._______ vom 20. April und 7. bzw. 26. Mai
2020 (IVSTA-act. 127, 129 und 133) sowie einer Stellungnahme von Dr.
med. T._______ am 12. Mai 2020 (IVSTA-act. 131) wurde am 5. Juni 2020
erneut ein Abklärungsauftrag für die Eingliederungsberatung erteilt (IVSTA-
act. 135); das entsprechende Assessment- und Verlaufsprotokoll datiert
vom 17. Juli 2020 (IVSTA-act. 138). Da sich der Versicherte subjektiv er-
neut nicht im Stande für berufliche Eingliederungsmassnahmen sah (IV-
STA-act. 139), wurde das entsprechende Leistungsbegehren am 17. Juli
2020 abgewiesen (IVSTA-act. 140).
D.a In der Folge erstellte die Klinische Neuropsychologin Dr. Bösch betref-
fend die am 6. Juli 2020 stattgefundene Untersuchung einen ausführlichen
Bericht (IVSTA-act. 144). Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. T._______
am 5. August 2020 Stellung (IVSTA-act. 145). Daraufhin erstellten Dr. med.
H._______ am 17. November 2020 (samt Beilagen; IVSTA-act. 148) und
Dr. V._______ am 19. November 2020 (IVSTA-act. 149) weitere Berichte
und gab Dr. med. T._______ vom RAD vom 10. Dezember 2020 eine wei-
tere Beurteilung ab (IVSTA-act. 150). Nachdem die IVSTA Kenntnis der von
der PVA am 29. Juli 2021 übermittelten ärztlichen Dokumente hatte (IV-
STA-act. 162 bis 168, 174 bis 176), teilte die IV-Stelle K._______ dem Ver-
sicherten am 3. November 2021 mit, dass eine umfassende medizinische
Untersuchung als notwendig erachtet werde (IVSTA-act. 177); als Gutach-
tenstelle wurde die PMEDA AG mandatiert (IVSTA-act. 179 und 181 bis
191, 197 bis 198, 200 bis 202, 204 bis 206). Nach Vorliegen der Stellung-
nahme von Dr. med. T._______ vom RAD vom 29. Oktober 2021 (IVSTA-
act. 180) wurde am 20. Mai 2022 das polydisziplinäre medizinische Gut-
achten resp. die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung erstellt (IVSTA-act.
207 S. 1 bis 42; vgl. auch IVSTA-act. 208 bis 2017); das internistische Gut-
achten wurde von Dr. med. W._______, Facharzt für Allgemeine Innere
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Medizin, gefertigt (IVSTA-act. 207 S. 43 bis 83), das neurologische von der
Neurologin Dr. med. X._______ (IVSTA-act. 84 bis 139, das orthopädische
von Dr. med. Y._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (IVSTA-act.
107 S. 140 bis 194), das psychiatrische von Dr. med. Z._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie (IVSTA-act. 207 S. 195 bis 240) und
das neuropsychologische von M. Sc. Aa._______, Fachpsychologe für
Neuropsychologie, und Mag. Rer. nat. Bb._______, Psychologie und Neu-
ropsychologie (IVSTA-act. 207 S. 241 bis 286). Nach einer Stellungnahme
von Dr. med. Cc._______, Facharzt für Chirurgie, vom RAD vom 9. Juni
2022 (IVSTA-act. 219) und Erstellung des Feststellungsblattes für die
Rente resp. des Einkommensvergleichs (IVSTA-act. 220 bis 222) wurde
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2022 für die Zeit vom 1. Ja-
nuar bis 30. September 2020 eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt (IV-
STA-act. 223).
D.b Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. Nadeshna Ley, mit Eingabe vom 21. September 2022 seinen Ein-
wendungen vorbringen (IVSTA-act. 224 bis 232). In Kenntnis des Be-
scheids der PVA vom 20. Juli 2022, mit welchem die bis 31. Juli 2022 be-
fristete zuerkannte Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der
Invalidität weitergewährt wurde (IVSTA-act. 232), ging am 2. November
2022 die Einwandergänzung vom 31. Oktober 2022 zusammen mit dem im
Rahmen des Antrags auf Gewährung einer österreichischen Invaliditäts-
pension erstellten ärztlichen Gutachten bei der IV-Stelle K._______ ein (IV-
STA-act. 232 bis 236). Mit Datum vom 3. November 2022 wurde die Frist
zur Einreichung einer weiteren Ergänzung bis zum 14. November 2022 er-
streckt (IVSTA-act. 237); diese ging am 15. November 2022 samt dem Be-
richt von Dr. V._______ vom 18. Oktober 2022 bei der IV-Stelle K._______
ein (IVSTA-act. 238 bis 240).
D.c Nachdem Dr. med. Cc._______ vom RAD am 15. Dezember 2022 er-
neut Stellung bezogen hatte (IVSTA-act. 242) und ein neues Feststellungs-
blatt betreffend Rente ausgefertigt worden war (IVSTA-act. 243), erliess die
IV-Stelle K._______ am 22. Februar 2023 einen weiteren Vorbescheid, mit
welchem sie denjenigen vom 22. Juli 2022 ersetzte und dem Versicherten
eine vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 befristete ganze IV-
Rente in Aussicht stellte (IVSTA-act. 244). Hiergegen liess der Versicherte
mit Eingabe vom 27. März 2023 erneut seine Einwendungen vorbringen
(IVSTA-act. 249). Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. med.
Cc._______ vom RAD vom 30. März 2023 (IVSTA-act. 250) und einer sol-
chen von der Abteilung Recht vom 8. Juli 2023 (IVSTA-act. 252) erliess die
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IVSTA am 9. August 2023 eine dem Vorbescheid vom 22. Februar 2023 im
Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 254 bis 255; der entspre-
chende Beschluss datiert vom 8. Juli 2023 [IVSTA-act. 253]).
D.d Nach am 20. Mai 2024 erfolgten Gesuch um Akteneinsicht (IVSTA-act.
256 bis 258) teilte die Rechtsvertreterin der IVSTA am 22. Mai 2024 unter
anderem mit, die Zustellung der Verfügung an ihren Mandanten – so sie
denn überhaupt erfolgt sei – habe aufgrund des Vertretungsverhältnisses
keine fristauslösende Wirkung; sie bitte um ordnungsgemässe Zustellung
der Verfügung an sie sowie um einstweilige Kenntnisnahme, dass für den
Versicherten das Erheben eines Rechtsmittels nach wie vor möglich sei
(IVSTA-act. 259). In Kenntnis der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2024
(vgl. nachfolgend Bst. E.a; IVSTA-act. 260) erfolgte mit Datum vom 17. Juli
2024 eine Stellungnahme vom Fachbereich IV-Renten (IVSTA-act. 264).
E.
E.a Gegen die Verfügung vom 9. August 2023 liess der Versicherte durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
19. Juni 2024 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Abän-
derung dieser Verfügung die ganze IV-Rente vom 1. September 2019 bis
zum 30. April 2022 persönlich auszurichten; eventualiter seien ihm Wieder-
eingliederungsmassnahmen zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: BVGer-act.] 1).
Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht unter anderem vorgebracht,
die Verfügung sei unter anderem nur an den Beschwerdeführer selbst ver-
sandt worden. Die Unterzeichnerin als Rechtsvertreterin sei mit dieser nicht
bedient worden. Der Beschwerdeführer selbst habe dem Schreiben auf-
grund des bestehenden Vertretungsverhältnisses keine Bedeutung zuge-
messen und diese auch später nicht erkannt, zumal er keine Rentenaus-
zahlung erhalten hatte (die Rente sei wohl zugunsten der PVA einbehalten
worden). Eine Eröffnung mit fristauslösender Wirkung sei mit jenem Ver-
sand nicht erfolgt. Die Unterzeichnerin habe aus Verwunderung über den
(vermeintlich) langen Verfahrensstillstand bei der IV-Stelle K._______ um
Akteneinsicht gebeten, welche am 21. Mai 2024 gewährt worden sei. Seit
diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis der hiermit angefochtenen Verfügung.
Eine ordnungsgemässe Zustellung dieser sei in der Folge trotz ausdrückli-
chen Ersuchens nicht erfolgt. Auch für den Fall, dass der blossen Kenntnis
der Verfügung durch die Rechtsvertreterin fristauslösende Wirkung zu-
komme, sei die 30-tägige Beschwerdefrist hiermit indes gewahrt.
Seite 9
C-3861/2024
Zur Begründung in materieller Hinsicht wurde zusammengefasst ausge-
führt, es werde weiterhin bestritten, dass der Rentenanspruch bereits am
30. September 2020 ende. Es werde zutreffen, dass eine vom (psychiatri-
schen) Gutachten spätestens zum Gutachtenszeitpunkt festgestellte Ar-
beitsfähigkeit sich nicht erste genau an diesem Tag eingestellt habe, son-
dern sie werde, wie auch der RAD bemerkt habe, erst an diesem Tag ge-
sichert festgestellt. Aus der Formulierung "spätestens" lasse sich indes
nicht herauslesen, dass eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit schon Ende
Juli 2020 vorgelegen habe, schon gar nicht mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit. Dass bereits die "im November 2020 ange-
gebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Seiten des behandelnden Psychi-
aters […] aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar" sei, werde vom psychi-
atrischen Gutachter so nur in der abschliessenden Zusammenfassung er-
wähnt – ohne Diskussion, weshalb die Einschätzung des behandelnden
Psychiaters in der Rückschau nicht nachvollziehbar sein soll. Zuvor habe
der psychiatrische Gutachter geradezu gegenteilig aufgeführt, dass die
(damals) mittelgradige Erschöpfungsdepression des Beschwerdeführers
vom behandelnden Psychiater über eine längere Zeit beobachtet und auch
in einem Gutachten der PVA festgestellt worden sei. Der psychiatrische
Gutachter der PMEDA äussere sich nicht zu einem zurückliegenden Da-
tum, per welchem die Zustandsverbesserung eingetreten sein soll – und
noch weniger hebe er die Feststellungen vom behandelnden Psychiater
und Gutachtern im Auftrag der PVA im Rückblick auf. Im Gegenteil lege er
– von der Vorgehensweise her korrekt – eine diesbezügliche Unsicherheit
offen. Mit der Verwendung der Formulierung "spätestens" kennzeichne der
Gutachter den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begut-
achtung als blosse Vermutung. Verdeutlicht werde dies zudem in der inter-
disziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens (S. 13). Die so als mit Un-
sicherheit gekennzeichnete Beurteilung erreiche den geforderten Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht – und aus diesem Grund
könne das Ende des Rentenanspruchs auch nicht an einem beliebigen
früheren Datum festgemacht werden. Der Rentenanspruch ende erst dann,
wenn das Dahinfallen der anspruchsbegründenden Invalidität mindestens
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei –
und das sei hier "spätestens", aber halt auch erst der Gutachtenszeitpunkt
vom 14. Januar 2022. Somit sei mindestens bis zu diesem Zeitpunkt von
der mittelgradigen Ausprägung der depressiven Störung und von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der
dreimonatigen Bewährungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201)
könne der Rentenanspruch somit frühestens per 30. April 2022 enden.
Seite 10
C-3861/2024
Der Beschwerdeführer habe bislang kein Geld von der Invalidenversiche-
rung erhalten, auch nicht die an sich unbestrittenen Rentenleistungen von
rund Fr. 19'000.-. Vermutungsweise seien von anderen Leistungserbrin-
gern Verrechnungsansprüche geltend gemacht worden; hierüber habe der
Beschwerdeführer indes keine Kenntnis, und es wäre gegebenenfalls dar-
über zuerst noch separat anfechtbar zu verfügen.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2
bis 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act.
4).
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 verwies die Vorinstanz auf
diejenige der IV-Stelle K._______ vom 23. Juli 2024 und beantragte, es sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde ab-
zuweisen (BVGer-act. 6).
Die IV-Stelle K._______ führte in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2024 in for-
meller Hinsicht zusammengefasst aus, die zeitnahe Zustellung der ange-
fochtenen Verfügung vom 9. August 2023 an den Beschwerdeführer selbst,
welche per Einschreiben durch die Schweizerische Ausgleichskasse er-
folgt sei, werde nicht bestritten. Nach zitierter Rechtsprechung sei die 30-
tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 19. Juni 2024 zweifellos nicht
gewahrt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands spätestens am 14. September 2023 bei seiner
Rechtsvertreterin melden und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundi-
gen müssen. Da die Beschwerdefrist von dreissig Tagen am folgenden Tag
zu laufen beginne, habe diese somit am 16. Oktober 2023 geendet. Mit der
rund acht Monate späteren Eingabe sie die Beschwerde zweifellos als ver-
spätet zu betrachten. Daran änderten auch die Vorbringen der Rechtsver-
treterin in der Beschwerde nichts. Dass der Beschwerdeführer der Verfü-
gung keine Bedeutung zugemessen habe, sei nicht glaubhaft bzw. zumin-
dest nicht nachvollziehbar. Es handle sich hierbei um ein 16-seitiges
Schreiben, welches dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt
worden sei. Auf der ersten Seite werde gross darauf hingewiesen, dass es
sich um eine Verfügung handle und auch gleich, dass ein monatlicher Ren-
tenbetrag von Fr. 1'493.- zugesprochen werde. Einem solchen Schreiben
hätte der Beschwerdeführer sicher zumindest eine gewisse Relevanz zu-
sprechen müssen. Auch die Rechtsvertreterin selbst habe sich seit ihrer
Seite 11
C-3861/2024
letzten Eingabe vom 27. März 2023 erst am 20. Mai 2024, also knapp 14
Monate später, bei der IV-Stelle K._______ gemeldet, indem sie um Akten-
einsicht ersucht habe. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin
könnten sich vorliegend somit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
nicht (mehr) auf den Formmangel der angefochtenen Verfügung berufen.
Diese sei am 17. Oktober 2023 rechtsbeständig geworden, womit auf die
am 19. Juni 2024 erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten auf die verspätet er-
hobene Beschwerde eintreten, so werde deren Abweisung beantragt. Zur
Begründung in materieller Hinsicht werde auf die beiliegenden Akten und
insbesondere auf die Stellungnahme des Unterzeichnenden vom 8. Juli
2023 (IVSTA-act. 252) sowie die Stellungnahme Fachbereich vom 17. Juli
2024 (IVSTA-act. 264) verwiesen. Berufliche Massnahmen seien nicht Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden
Eventualantrag ohnehin nicht einzutreten sei.
E.d In seiner Replik vom 16. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer zu-
sammenfasst geltend machen, tatsächlich sei ihm selbst die Sendung nicht
"zeitnah" zum mutmasslichen Versanddatum Mitte August zugestellt wor-
den, sondern, soweit ihm erinnerlich, erst im Oktober 2023. Er könne sich
auch nicht mehr daran erinnern, ob er die Sendung gegen Unterschrift ent-
gegengenommen habe oder nicht. Den Umschlag mit – gegebenenfalls –
der Sendungsnummer zur Sendungsnachverfolgung habe er nicht aufbe-
wahrt. Das Zustelldatum wäre indes ohnehin von der Vorinstanz zu bewei-
sen. Allerdings änderte sich an der Rechtsfolge, wie die Vorinstanz sie pos-
tuliere, auch bei einer Zustellung an den Beschwerdeführer erst im Oktober
2023 nichts. Weiter liess er vorbringen, die vorliegende Beschwerde sei als
rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen.
E.e In ihrer Duplik vom 7. November 2024 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme der IV-Stelle K._______ vom 30. Oktober 2024 und führte
aus, in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung stelle sie
fest, dass diese aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr auf dem Wege der
postalischen Nachforschung ermittelt werden könne. Es werde auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle K._______ verwiesen und auf eine Duplik verzich-
tet (BVGer-act. 12).
E.f Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2024 schloss die
Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah-
men den Schriftenwechsel (BVGer-act. 13).
Seite 12
C-3861/2024
E.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der der Rechtsschriften und
Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE
2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 40 der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sowie Art. 5 VwVG be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lauten-
der Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in
vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2).
Seite 13
C-3861/2024
1.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2023 (IVSTA-act. 254 bis 255),
mit welchem dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2019
bis 30. September 2020 eine befristete ordentliche ganze IV-Rente zuge-
sprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen der Neuanmeldung
vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 19. Juni 2024 (Posteingang:
20. Juni 2024).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung vom 9. August 2023 berührt
und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59
ATSG), als ihm die ganze IV-Rente nur bis Ende September 2020 – anstatt
wie beantragt bis zum 30. April 2022 – zugesprochen wurde. Mit Blick auf
Art. 52 Abs. 1 VwVG und die Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2024 (Post-
eingang: 20. Juni 2024) ergibt sich weiter, dass die Beschwerde als form-
gerecht eingereicht zu qualifizieren ist.
1.5 Hinsichtlich der Fristgerechtigkeit der Beschwerde als weiter von Am-
tes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ergibt sich weiter das Fol-
gende:
1.5.1
1.5.1.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist
nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an
dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes-
recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Gemäss Art. 22a
Abs. 1 VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag
nach Ostern (Bst. a), vom 15. Juli bis und mit 15. August (Bst. b) und vom
18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Bst. c). Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder
zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 22
Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 38, Art. 39 und Art. 60 ATSG).
Seite 14
C-3861/2024
1.5.1.2 Nach der Rechtsprechung reicht die Aufgabe einer Sendung bei
der ausländischen Poststelle – unter Vorbehalt anderslautender staatsver-
traglicher Bestimmungen, welcher hier nicht von Belang sind – nicht für die
Wahrung der Rechtsmittelfrist. Freilich muss die Verwaltung, um sich ge-
genüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die Regelung von Art. 21
Abs. 1 VwVG berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift der
Schweizerischen Post zu übergeben ist, diese Gesetzesvorschrift in der
Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben. Tut sie Letzteres nicht, ist in-
folge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde einzutreten,
wenn sie innert der Beschwerdefrist bei der ausländischen Post aufgege-
ben worden ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5.1.3 Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG
(vgl. auch Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) ist die
dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst
der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass
das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde
nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2).
1.5.1.4 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer
amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art.
11 Abs. 1 VwVG; vgl. ergänzend Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei
die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den
Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 37 Abs. 3 ATSG).
1.5.1.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröff-
nung kein Nachteil erwachsen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin
nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen be-
ginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter
Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem be-
absichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine ob-
jektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die
Berufung auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht
mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a.
Seite 15
C-3861/2024
das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2
mit Hinweisen).
1.5.1.6 Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem
Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nich-
tigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von
dreissig Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 60 ATSG) nicht zu
laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung
rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kennt-
nis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die ver-
sicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zu-
stellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem
weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwer-
defrist von dreissig Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 60
Abs. 1 ATSG) zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom
12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32
S. 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom
13. Februar 2001 E. 3c).
1.5.1.7 Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder das Datum
der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden. Diesfalls
muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden
(BGE 136 V 295 E. 5.9; BGE 129 I 8 E. 2.2; BGE 124 V 400 E. 2a; BGE
114 III 51 E. 3; BGE 103 V 63 E. 2a S. 65). Gelingt somit der Beweis der
Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt es sich
zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren Rechtsvertreter
der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl. in die-
sem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Okto-
ber 2011 E. 2.3).
1.5.2 Betreffend die Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 9. August 2023 ergibt sich vorab was folgt:
1.5.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung vom 9. Au-
gust 2023 an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und "recom-
mandé" – das heisst per Einschreiben – versandt, obgleich er zu diesem
Zeitpunkt bereits unbestrittenermassen anwaltlich vertreten war. Da zu-
folge der am 7. November 2024 duplicando gemachten Äusserungen der
Zeitpunkt der Zustellung der per Einschreiben versandten Verfügung vom
9. August 2023 aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr auf dem Wege der
postalischen Nachforschung ermittelt werden kann, ist – entsprechend der
Seite 16
C-3861/2024
Fälle, in denen die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschrie-
bener Sendungen bestritten werden – auf die Darstellung des Beschwer-
deführers abzustellen (vgl. E. 1.5.1.7 hiervor).
1.5.2.2 Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
ihm die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 erinnerlich erst im
Oktober 2023 zugegangen sei, ist entsprechend seiner Darstellung und zu
seinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm diese Verfügung spätestens
am 31. Oktober 2023 eröffnet worden war. Irrelevant ist dabei, ob er die
Sendung gegen Unterschrift entgegengenommen hat oder nicht, da er sel-
ber bestätigt, den Entscheid im Oktober 2023 erhalten zu haben. Der Be-
weis der Zustellung der vorstehend angefochtenen Verfügung an den Be-
schwerdeführer per Ende Oktober 2023 kann demnach nicht in Abrede ge-
stellt werden.
1.5.3 Da die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 spä-
testens per 31. Oktober 2023 als zugestellt zu gelten hat, ist nachfolgend
zu klären, ob im Fall der Zustellung an den Beschwerdeführer selber an-
statt an seine (bevollmächtigte) Rechtsvertreterin die Berufung auf einen
Formmangel von Erfolg gekrönt ist oder nicht (vgl. E. 1.5.1.7 hiervor).
1.5.3.1 Der Beschwerdeführer liess insbesondere geltend machen, in der
Regel dürfe von der vertretenen Partei erwartet werden, dass sie sich bei
ihrer Rechtsvertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist nach dem weiteren
Vorgehen erkundige. Dieses Normalmass von treffender zumutbarer Sorg-
falt sei aber nur dann von der vertretenen Person zu verlangen, wenn sich
ihr die Bedeutung des nur ihr persönlich zugestellten Schreibens auch tat-
sächlich erschliesse. Genau dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Unter
Berücksichtigung der Vorgeschichte, der damit verbundenen Erwartungen
des Beschwerdeführers und der Gestaltung der Verfügung sei sein Irrtum,
es handle sich quasi nur um einen nicht weiter relevanten Auszahlungsbe-
scheid, leicht verständlich. Er habe sich insbesondere auch deshalb an-
waltlich vertreten lassen, damit er von dem für ihn schwer verständlichen,
rechtsrelevanten Schriftverkehr entlastet werde. Das Verkennen des In-
halts der Verfügung könne ihm hier nicht als Sorgfaltspflichtverletzung mit
Verwirkungsfolge zugerechnet werden.
1.5.3.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer handelt es sich bei
der Folge, dass eine Zustellung allein an die an sich rechtlich vertretene
Partei gleichsam eine 30-tägige Frist auslöst, innert welcher sie sich bei
ihrer Rechtsvertretung nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen hat,
Seite 17
C-3861/2024
nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um ein aus Treu und Glauben fol-
gendes Gebot (vgl. E. 1.5.1.5 und E. 1.5.1.6 hiervor). Unbestritten ist auch,
dass eine ordnungsgemässe Zustellung der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 9. August 2023 trotz ausdrücklichen Ersuchens der Rechts-
vertreterin nicht erfolgt ist. Nachfolgend ist anhand der konkreten Um-
stände zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den gerügten Eröff-
nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.
Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem pro-
zessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem
die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. E.
1.5.1.5 hiervor; vgl. auch BGE 132 I 249 E. 6; BGE 122 I 97 E. 3a/aa; BGE
111 V 149 E. 4c; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010; ARV 2002 S. 66,
C 196/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 868/02 vom
21. März 2003 E. 2).
1.5.3.3 Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung in Form des BGE 134 V 145 (E. 5.3.2 mit Hin-
weisen) ins Spiel bringt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Verwal-
tungsverfahren über Leistungen zu befinden war, für deren Beurteilung das
Gesetz (Art. 49 Abs. 1 ATSG) die Verfügungsform vorschreibt. Da die
Vorinstanz nicht das (unzulässige) formlose Verfahren gemäss Art. 51
ATSG, sondern korrekterweise die gesetzliche Regelung von Art. 49 Abs. 1
ATSG zur Anwendung gebracht hat, ist die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung, wonach von der betroffenen Person zu erwarten ist, dass sie inner-
halb eines Jahres (oder allenfalls einer längeren Frist) seit der unzulässi-
gerweise im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung des Fallabschlusses
an den Sozialversicherer gelangt, wenn sich dieser seither nicht mehr ge-
meldet hat, vorliegend nicht anwendbar – mit Blick auf den klaren Inhalt
dieses Bundesgerichtsentscheids auch nicht analog.
1.5.3.4 Den Ausführungen der Rechtsvertreterin, wonach die angefoch-
tene Verfügung auf Seite 1 dem Beschwerdeführer einfach einmal bestätigt
habe, was er ohnehin schon gewusst habe (frankenmässig bezifferter An-
spruch vom 1. September 2019 bis zum 30. September 2020), und sich
diese Verfügung über die Ablehnung eines darüberhinausgehenden An-
spruchs (hier noch) ausschweige resp. erst auf Seite 4 unter "Informatio-
nen" der einzeilige Hinweis folge, dass der Anspruch auf Leistungen nur
für eine begrenzte Zeitspanne bestehe, und eine Begründung, weshalb
dem so sei, fehle, ist zu entgegnen, dass sich bereits auf Seite 1 der (direkt
an den Beschwerdeführer versandten) Verfügung an prominenter Stelle –
unter dem fettgedruckten Wort "Verfügung" und der Anrede "Sehr geehrter
Seite 18
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Herr A._______" – der Passus "Sie haben Anspruch auf folgende Leistung
vom 01.09.2019 bis 30.09.2020" findet. Weiter war resp. ist auf S. 3 der
Verfügung explizit verzeichnet, dass die geschuldeten Leistungen (ordent-
liche ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 %) die Zeitspanne "von
09.2019 bis 09.2020" betraf, und auf Seite 4 befand sich schliesslich der
Hinweis, dass der Anspruch auf Leistungen nur für eine begrenzte Zeit-
spanne bestehe. Unter diesen Umständen hätte für den Beschwerdeführer
klar sein sollen, dass der Rentenanspruch befristet ist. Aus der Information,
die IV-Nachzahlung sei vorübergehend auf ein Wartekonto gebucht wor-
den, da das Meldeverfahren noch nicht abgeschlossen sei, hätte er als
zwar rechtsunkundiger, aber dennoch vernünftiger und durchschnittlich
sorgfältiger Versicherter nicht per se schliessen dürfen, dass das Verfahren
noch nicht abgeschlossen sei. Insofern führt seine Argumentation, er habe
verständlicherweise eine Antwort auf seinen Einwand vom 27. März 2023
der IV-Stelle K._______ erwartet und für ihn sei keineswegs offenkundig
gewesen, dass die Verfügung der Vorinstanz das bis dahin von der IV-
Stelle K._______ geführte Verfahren abschliessen würde, ins Leere, und
anderweitige Ausführungen sind weder glaubhaft noch einleuchtend. Viel-
mehr hätte der Beschwerdeführer als vernünftiger und durchschnittlich
sorgfältiger Versicherter den Inhalt dieser Verfügung zufolge entsprechen-
der, klar ersichtlicher Relevanz innert vernünftiger Frist seit Kenntnis spä-
testens Ende Oktober 2023 in Frage stellen und sich spätestens am dreis-
sigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei seiner Rechtsvertreterin
nach dem weiteren Vorgehen hätte erkundigen müssen, was er in vorwerf-
barer Weise unterlassen hatte (vgl. E. 1.5.1.5 hiervor).
1.5.3.5 Es mag zwar zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer als
grundsätzlich rechtsunkundige Person ohne juristisches Fachwissen mit
den Modalitäten des Schweizer Sozialversicherungsverfahrens nicht ver-
traute vertraut ist. Jedoch hätte er das Verständnis eines vernünftigen und
durchschnittlich sorgfältigen Bürgers aufbringen resp. bei gehöriger, von
ihm zu verlangender Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen müssen, dass
zu seinen Einwendungen im Verfügungsteil 2 unter dem explizit und fett
gedrucktem Titel "Stellungnahme zum Einwand vom 27.03.2023" Stellung
bezogen worden war. Daran ändern auch die Ausführungen, wonach die
Verfügung auf Seite "7/7" mit der Rechtsmittelbelehrung ende und keine
Begründung beinhalte resp. diese angehängt an die Verfügung erst im von
der SVA Ff._______ verfassten "Verfügungsteil 2" – ohne Fortsetzung der
Paginierung und auch sonst ohne offensichtlichen Einbezug in das voran-
gehende Verfügungsdokument – folge, nichts. Der Grund dafür liegt insbe-
sondere im Umstand, dass die seinerzeitige Verfügung vom 30. August
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2008, mit welchem dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juni 2006 bis 31.
Dezember 2006 befristete ordentliche ganze IV-Rente resp. eine Nachzah-
lung zugesprochen wurde, ebenfalls von der IVSTA erlassen wurde und
einen – wie im vorliegenden Fall von der kantonalen IV-Stelle verfassten –
"Verfügungsteil 2" enthielt (IVSTA-act. 61). Indem der Beschwerdeführer
diese Verfügung mit Datum vom 23. August 2008 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Gg._______ angefochten und explizit beantragt hatte, es sei
der "Verfügungsteil 2" aufzuheben (Ziffer 1 der Rechtsbegehren; IVSTA-
act. 63), ist bezüglich der entsprechenden Vorgehensweise der Vorinstanz
und der kantonalen IV-Stelle im Verwaltungsverfahren von einem klaren
Bewusstsein des Beschwerdeführers in dieser Sache auszugehen. Unter
diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer – unabhängig davon,
ob der "Verfügungsteil 2" von der Vorinstanz oder der IV-Stelle K._______
"unterschrieben" worden war – bewusst gewesen sein, dass sein Einwand
beurteilt und die Prüfung der Rentenfrage abgeschlossen worden war.
Dass der "Verfügungsteil 2" in seiner Aufmachung verglichen mit der vo-
rangehenden und augenscheinlich in sich abgeschlossenen Verfügung
bloss wie Kleingedrucktes erscheine, entspringt der subjektiven Wahrneh-
mung der Rechtsvertreterin, welche nicht zu einer anderen Sichtweise des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. zu einem anderen Ergebnis zu führen
vermag.
1.5.3.6 Es trifft entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin somit weder
zu, dass eine Diskussion des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwands
vom 27. März 2023 fehlt, noch dass es an einem Hinweis mangelt, dass
die Verfügung das Einwandverfahren abschliesst. Im Gegenteil, denn unter
besagtem Titel wurde explizit darauf hingewiesen, dass am "vorliegenden
Beschluss" – somit derjenige 8. Juli 2023 (IVSTA-act. 253), mit welchem
dem Beschwerdeführer eine vom 1. September 2019 bis 30. September
2020 befristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde – festgehalten werde.
Unter diesem Aspekt durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen,
dass es sich bei der Verfügung vom 9. August 2023 bloss um einen nicht
weiter relevanten Auszahlungsbescheid handelt. Vielmehr hätte dem Be-
schwerdeführer ohne weiteres klar sein müssen, dass der über den Zeit-
raum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 hinausgehende
Rentenanspruch nicht mehr "eingeklagt" geblieben ist. Mit anderen Worten
hätte er die angefochtene Verfügung bei gebotener Sorgfalt nicht bloss als
Mitteilung zur Auszahlung der unbestrittenen Rentenbetreffnisse verstehen
dürfen. Dass er "dem Schreiben" aufgrund des bestehenden Vertretungs-
verhältnisses keine Bedeutung zugemessen hatte, gereicht dem Be-
schwerdeführer nach dem Dargelegten zu seinen Lasten.
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1.5.3.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den Umständen, dass
er am 5. Februar 2024 eine Mitteilung der PVA über den Eingang einer
ausländische Renten(Pensions)nachzahlung erhalten hatte und die Aus-
zahlung der Rentenbetreffnisse erst im Frühling 2024 erfolgt war, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Mit anderen Worten durfte er mit Blick auf das
vorstehend Dargelegte ebenfalls – erneut ausgehend von einem vernünf-
tigen und durchschnittlich sorgfältigen Versicherten in der gleichen Lage –
nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit hinsichtlich der Invaliditäts-
bemessung resp. der Bestimmung des Rentenanspruchs und der Renten-
höhe noch nicht abgeschlossen war.
1.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer den Inhalt der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung vom 9. August 2023 seit Kenntnis spätestens Ende Oktober 2023
hätte in Frage stellen und sich spätestens am dreissigsten Tage nach der
erfolgten Zustellung bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vor-
gehen hätte erkundigen müssen. Da er dies in vorwerfbarer Weise unter-
lassen hatte, beginn am 1. November 2023 die Beschwerdefrist von dreis-
sig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. E. 1.5.1.6 hiervor). Diese
Frist endete somit am 30. November 2023 resp. wurde die Verfügung vom
9. August 2023 spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtsbeständig, weshalb
sich die dagegen am 19. Juni 2023 (Posteingang: 20. Juni 2024) erhobene
Beschwerde als verspätet erweist. Mit anderen Worten kann sich der Be-
schwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin vorliegend nach dem Grund-
satz von Treu und Glauben nicht auf den Formmangel der angefochtenen
Verfügung berufen.
1.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde in
Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz im einzelrichterlichen
Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
1.8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
1.8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
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2008 [VGKE SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können ganz oder teil-
weise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei auf-
zuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anwendung dieser gesetzlichen Bestim-
mung sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist die-
sem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten.
1.8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und
die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat
keinen An-spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird die-
sem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 23
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