Unfallversicherung (Unfallbegriff; Listenverletzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1980 geborene A.________, System Engineer bei B.________ AG, berichtete am 31. August 2023 nach einer Feuerwehrübung über Schmerzen im rechten Knie. Die Suva stellte in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2024 fest, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor und die Voraussetzungen einer Listenverletzung des Meniskusrisses nach Art. 6 Abs. 2 UVG seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies seine Beschwerde ab, worauf er beim Bundesgericht rekurrierte.
Erwägungen
Zur Qualifizierung eines Unfalls fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, da die geschilderten abrupten Bewegungen bei der Feuerwehrübung nicht als programmwidrig gelten und kein Fehltritt belegt ist. Eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG liegt zwar bei der diagnostizierten Meniskusläsion vor, doch hat die Suva den Entlastungsbeweis erbracht, indem sie die überwiegende Degeneration als Ursache darlegte. Mangels Unfall und unzureichender kausaler Verbindung entfällt die Leistungspflicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit bleibt die Suva von der Leistungspflicht befreit.
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