Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, iranischer Staatsangehöriger, lebt seit Dezember 2016 in der Schweiz und stellte am 14. Oktober 2024 ein Gesuch um Ergänzungsleistungen. Der kantonale SPC wies das Gesuch am 10. Januar 2025 und nach Einsprache am 13. Juni 2025 ab, da er die Mindestaufenthaltsdauer nicht erreichte. Die kantonale Gerichtskammer bestätigte am 26. November 2025, dass sein Aufenthalt rechtlich erst ab 19. Januar 2023 bestand.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft allein die formelle Zulässigkeit und stellt fest, dass der Rekurrent keine themenbezogene Begründung liefert, die zeigt, inwiefern die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer willkürlich oder die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 LPC rechtswidrig sei. Weitere Rügen zu Gesundheitszustand, Sozialhilfe und Verfahrensfragen berühren nicht die Rechtsfrage des legalen Aufenthalts und sind unsubstantiiert. Die vorgängig gewährte Duldung begründet keinen rückwirkenden Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen.
Entscheid
Der Rekurs wird als unzulässig erklärt.
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