Invalidenversicherung (Invalidenrente; Eingliederungsmassnahmen)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1976 geborene Beschwerdeführer erhielt nach einer ersten IV-Anmeldung wegen eines Unfalls von 2005 eine bis April 2007 befristete ganze Invalidenrente; berufliche Massnahmen wurden 2009 rechtskräftig abgelehnt. Nach einem Fahrradsturz im November 2021 meldete er sich 2023 erneut bei der IV zum Bezug einer Rente und beruflicher Integrationsleistungen an. Die IV-Stelle wies das neue Leistungsbegehren ab, und das Versicherungsgericht bestätigte dies, wobei es auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand bezüglich Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht verneint hatte, weil die IV-Stelle diesen Anspruch in der Begründung ihrer Verfügung materiell geprüft und abgelehnt hatte. In der Sache der Rente schützte es jedoch die Beweiswürdigung der Vorinstanz: Die RAD-Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 sei schlüssig, und es bestünden keine auch nur geringen Zweifel, die zusätzliche Abklärungen oder ein bidisziplinäres Gutachten erfordert hätten. Eine seit der letzten materiellen Prüfung 2009 eingetretene invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht nachgewiesen; auch spätere psychische Einschätzungen nach Erlass der Verfügung seien nicht zu berücksichtigen. Mangels relevanter länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bestehe weder ein Rentenanspruch noch sei ersichtlich, dass gesundheitsbedingt berufliche Massnahmen erforderlich wären.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und im Ergebnis auch kein Anspruch auf Eingliederungs- beziehungsweise berufliche Massnahmen.
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