Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (révision; rente d'invalidité)

8C_525/2025Entscheid vom 17.03.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Versicherte A.________, der 2004 einen schweren Arbeitsunfall erlitt, beantragte 2018 eine Revision der ihm früher zugesprochenen Invalidenrente wegen einer Verschlimmerung seiner psychischen Beschwerden. Die Streitfrage drehte sich um den Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Anspruch auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine rückwirkende Anpassung einer Invalidenrente nur zulässig ist, wenn neue relevante Tatsachen oder Beweise vorliegen. Es bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die psychischen Beschwerden des Versicherten erst ab Januar 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten und eine Rentenerhöhung daher frühestens ab der Revision im Juni 2018 berücksichtigt werden kann.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Anspruch auf eine Rente mit 100 % Invaliditätsgrad ab dem 1. Juni 2018 gilt.

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