Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1984 geborene Versicherte meldete sich nach einem Verkehrsunfall von 2009 zunächst erfolglos bei der IV an; ein rentenbegründender Gesundheitsschaden wurde damals verneint. 2019 stellte sie wegen schwerer Depression sowie weiterer psychischer und körperlicher Beschwerden ein neues Leistungsgesuch. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch; streitig blieb vor Bundesgericht die Arbeitsfähigkeit und die Höhe des Valideneinkommens.
Erwägungen
Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Stellungnahme der RAD-Psychiaterin Beweiskraft zukommt und der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zumutbar ist. Weder die Rückmeldungen aus dem Arbeitsversuch noch der Skiunfall von 2023 begründeten zusätzlichen Abklärungsbedarf oder ernsthafte Zweifel an dieser Einschätzung. Beim Valideneinkommen bestätigte das Gericht die Anwendung der LSE-Tabelle T11 auf der Stufe 4 und verwarf die verlangte Einstufung in Stufe 3, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Gesundheitsfall tatsächlich erreichte Kaderfunktion oder einen entsprechenden beruflichen Aufstieg bestanden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint.
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