Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1985 geborene Beschwerdeführer erlitt am 3. September 2022 bei einer tätlichen Auseinandersetzung eine dislozierte mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur; die Suva erbrachte zunächst Heilbehandlung und Taggeld. Später stellte sie die Leistungen per 13. September 2023 ein, weil sie für die darüber hinaus geklagten Beschwerden, namentlich im Zusammenhang mit später festgestellten zerebralen Mikrohämorrhagien, den Kausalzusammenhang zum Unfall verneinte. Streitig war, ob diese Leistungseinstellung mangels hinreichender medizinischer Abklärung bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Berichten versicherungsinterner Ärzte strenge Anforderungen gelten und bereits geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit zusätzliche Abklärungen erfordern. Der Suva-interne Neurologe hatte drei gegensätzliche Ursachen der neu festgestellten Mikrohämorrhagien als gleich wahrscheinlich bezeichnet, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, und sich insbesondere nicht zur unterschiedlichen Aussagekraft von CT und MRI sowie zur Bedeutung des früheren Vorzustands hinreichend geäussert. Angesichts der abweichenden ärztlichen Einschätzungen und der offenen Fragen verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf eine externe neurologische/neuropsychologische Begutachtung nach Art. 44 ATSG verzichtete.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Suva zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 13. September 2023 zurückgewiesen wurden. Ein unmittelbarer Anspruch auf weitere Leistungen wurde nicht zugesprochen.
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