Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1967 geborene Versicherte bezog nach einer Hirnblutung zunächst eine halbe IV-Rente; nach einem Unfall mit Oberarmfraktur ersuchte sie 2022 um Revision. Die IV-Stelle sprach ihr vorübergehend vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2023 eine ganze Rente zu und setzte den Anspruch danach gestützt auf eine angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit herab. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese Reduktion ab Juni 2023 ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig gewürdigt. Ein externer Orthopäde hatte zwar ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bejaht, zugleich aber wegen kognitiver Beschwerden ausdrücklich eine neuropsychologische beziehungsweise neurologische Abklärung empfohlen; das ältere SMAB-Gutachten von 2018 genügte dafür nicht mehr, weil konkrete Hinweise auf eine spätere Verschlechterung bestanden. Hinzu kam eine neurochirurgische Beurteilung mit Hinweisen auf ein organisches Korrelat im Bereich der Halswirbelsäule, was Zweifel an der ausschliesslich versicherungsinternen RAD-Einschätzung verstärkte. Unter diesen Umständen verletzte der Verzicht auf weitere Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen ist. Die privat eingeholte neuropsychologische Beurteilung vom 18. Oktober 2024 war für die Entscheidfindung hingegen nicht unerlässlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als das kantonale Urteil und die Verfügung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurden. Soweit die Versicherte die Vergütung der Kosten des privat eingeholten neuropsychologischen Gutachtens verlangte, blieb die Beschwerde erfolglos.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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