Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

8C_535/2025Entscheid vom 26.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1993 geborene Versicherte meldete sich 2019 bei der IV an. Gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten sprach die IV-Stelle ihr eine ganze Rente nur befristet vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2022 zu und verneinte danach einen weiteren Anspruch. Streitig war vor Bundesgericht, ob ab April 2022 weiterhin Anspruch auf eine ganze oder zumindest teilweise Invalidenrente besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte im Grundsatz den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens und verwarf die Rügen gegen die ergänzenden Stellungnahmen sowie den Verzicht auf weitere fachärztliche Abklärungen. Es hielt jedoch fest, dass eine gesundheitliche Verbesserung nicht bereits ab Januar 2022, sondern erst ab Dezember 2022 hinreichend belegt sei, weshalb bis Ende November 2022 von vollständiger Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zudem korrigierte es die Invaliditätsbemessung, weil das Valideneinkommen nicht anhand von LSE-Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1, sondern aus den konkreten früheren Einkünften aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen sei; daraus ergab sich ab Dezember 2022 ein Invaliditätsgrad von 47 %.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der Versicherten steht vom 1. Mai 2020 bis 28. Februar 2023 eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2023 eine Rente von 42,5 % einer ganzen Invalidenrente zu.

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