Assurance sociale cantonale (restitution)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Eheleute erhielten ab Juni 2019 provisorische Praemienverbilligungen der Kategorie S1, weil der Ehemann ein IV-Verfahren haengig hatte und die definitive Einstufung von der spaeteren Rentenentscheidung abhing. Nach der rueckwirkenden Zusprache einer ganzen IV-Rente ab Mai 2019 und einer Rente der beruflichen Vorsorge ab April 2020 berechnete das kantonale Amt das massgebende Familieneinkommen neu und verlangte die Rueckerstattung zu viel ausgerichteter Verbilligungen. Streitig war vor Bundesgericht, ob nach Anrechnung der bereits mit IV-Nachzahlungen verrechneten Betraege noch 13'716.10 Franken oder nur 5'550.70 Franken zurueckzuerstatten seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass kantonales Recht nur unter dem Blickwinkel der Willkuer ueberprueft wird und die Beschwerdefuehrer keine hinreichende Willkuerruege gegen die Anwendung der neuenburgischen Regeln zur Rueckerstattung und Einkommensberechnung erhoben. Es bestaetigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die provisorische Einstufung nach Kenntnis der rueckwirkend zugesprochenen IV- und BVG-Renten so zu korrigieren war, als waeren diese Leistungen ab Beginn des jeweiligen Anspruchs bereits ausgerichtet worden. Art. 85bis IVV regelt lediglich die Auszahlung von Rentennachzahlungen an bevorschussende Dritte, nicht aber den materiellen Bestand und Umfang einer kantonalrechtlichen Rueckerstattungsforderung. Dass ein Teil der IV-Nachzahlungen zur Verrechnung mit Leistungen einer Erwerbsausfallversicherung verwendet wurde, aendert nichts daran, dass diese Renten als Einkommen fuer die Subventionsberechnung zu beruecksichtigen sind; zudem betraf die Verrechnung zugunsten des kantonalen Amtes eine andere Periode.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Rueckerstattung von 13'716.10 Franken.
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