Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

8C_544/2025Entscheid vom 01.07.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1957 geborene Beschwerdeführer verletzte sich am 31. Januar 2023 bei einem Sturz beim Schneeport an der rechten Schulter; später wurde eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert und operiert. Die Zürich stellte ihre Leistungen wegen Erreichens des Status quo sine rückwirkend per Mai 2023 ein, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Streitig war, ob über dieses Datum hinaus weiterhin ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schulterbeschwerden bestand.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur sämtliche medizinisch relevanten Kriterien, insbesondere auch der Unfallmechanismus, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Der versicherungsinterne Arzt stützte sich im Wesentlichen auf MRT-Befunde und den späten Behandlungsbeginn, setzte sich aber nicht mit den substanziierten Einwänden des behandelnden Arztes auseinander. Unter diesen Umständen bestanden erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Status quo sine, die weder die Vorinstanz noch die Versicherung ohne zusätzliche medizinische Abklärungen ausräumen durften. Zudem muss die Unfallversicherung die bisher unterlassenen Abklärungen zum genauen Unfallhergang nachholen; eine daraus entstandene Beweislücke darf dem Versicherten nicht entgegengehalten werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit die Leistungseinstellung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Zürich zurückgewiesen wurde. Die Unfallversicherung muss den Unfallhergang näher abklären und ein externes schulterorthopädisches Gutachten nach Art. 44 ATSG einholen.

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