Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_545/2025Entscheid vom 16.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1965 geborene Versicherte meldete sich 2021 und erneut 2023 wegen urologischer Beschwerden bei der IV an; beide Leistungsbegehren wurden abgewiesen, das zweite mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. Nach einer ersten bundesgerichtlichen Rückweisung einzig zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab. Vor Bundesgericht war streitig, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 eine halbe Invalidenrente zusteht oder die Sache weiter abzuklären ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die vorinstanzlichen Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit seien für es grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend seien. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Akten annehmen, dass die behandelnden spezialärztlichen Berichte keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum belegten und dass das spätere Schreiben der Hausärztin mangels eigener aktueller Untersuchung und wegen Widersprüchen keinen beweiskräftigen Nachweis liefere. Auch hinsichtlich psychischer Beschwerden fehlten Unterlagen über eine relevante Behandlung oder eine dokumentierte funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt. Damit war weder eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit erstellt noch das Wartejahr nach Art. 29ter IVV eröffnet, weshalb auch keine weiteren Abklärungen erforderlich waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint.

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