Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_559/2025Entscheid vom 12.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1978 geborene Versicherte, Mutter von vier Kindern, war teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und führte daneben den Haushalt. Nach einem im Dezember 2021 entdeckten Ovarialkarzinom mit Chemotherapie und anhaltender Arbeitsunfähigkeit sprach ihr die IV-Stelle eine auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023 befristete Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente zu. Streitig war vor Bundesgericht, ob ihr ab 1. August 2023 unbefristet eine ganze Rente zusteht oder ob ab Oktober 2023 nur ein tieferer Rentenanspruch besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Rentenzusprache grundsätzlich die Revisionsregeln nach Art. 17 ATSG gelten und dass bei einer nicht gesundheitlich bedingten Statusänderung die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV entfällt. Unbestritten war, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab 1. August 2023 ihr Erwerbspensum von 48 % auf 70 % erhöht hätte, weshalb diese Statusänderung sofort zu berücksichtigen war. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die medizinischen Akten annehmen, dass die im Juli 2023 eingetretene leichte Besserung des Gesundheitszustands nicht dauerhaft und damit nicht anspruchserheblich war, zumal bereits damals innert kurzer Zeit eine erneute erhebliche Verschlechterung mit Dialysepflicht prognostiziert wurde. Mangels substanziierter Willkürrügen bestand kein Anlass, von den vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen, sodass die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2023 bundesrechtskonform blieb.

Entscheid

Die Beschwerde der IV-Stelle wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. August 2023 auf eine ganze Invalidenrente hat.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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