Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1972 geborene Beschwerdeführer erhielt nach einer ersten IV-Anmeldung 2004 keine Rente; nach einer erneuten Anmeldung 2023 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % wiederum einen Leistungsanspruch. Auf seine weitere Neuanmeldung vom 25. Februar 2025 trat die IV-Stelle nicht ein, weil keine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei. Streitig war vor Bundesgericht einzig, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, im Neuanmeldungsverfahren nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV müsse die versicherte Person glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen materiellen Prüfung erheblich verändert haben. Die Vorinstanz habe bundesrechtskonform festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 17. Dezember 2024 nicht verändert habe; die geltend gemachten Beschwerden seien bereits damals bekannt gewesen, und sowohl der Gutachter als auch der behandelnde Rheumatologe hätten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigkeit angenommen. Soweit der Beschwerdeführer seine Schmerzen, fehlende Selbsteingliederung oder Sprachschwierigkeiten anführe, betreffe dies keine glaubhaft gemachte neue anspruchsrelevante Veränderung; auch der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG entbinde ihn im Neuanmeldungsverfahren nicht von seiner Beweisführungslast.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 25. Februar 2025 blieb damit bestehen.
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