Unfallversicherung (Pflegeleistung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2013 schwer verunfallte Versicherte wurde zu Hause durch seine Ehefrau und einen Sohn betreut und verlangte rückwirkend Beiträge für Pflege und Hilfe zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 UVV. Die SWICA sprach für die Zeit ab 2015 zunächst Nachzahlungen und ab 2022 einen monatlichen Beitrag zu, lehnte aber eine Entschädigung für eine ständige 24-Stunden-Anwesenheit ab. Das Kantonsgericht wies die Sache für 2015 bis 2016 zur Neuberechnung zurück, sprach aber ab 1. Januar 2017 monatlich Fr. 13'023.20 zu; dagegen führte die SWICA Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit das kantonale Gericht den Anspruch für die Teilperiode ab 1. Januar 2017 verbindlich festgesetzt hatte, weil der Versicherer dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden konnte. Es hielt fest, dass Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV nur Beitragsleistungen und keine Vollkostendeckung darstellen. Die vorinstanzliche Berechnung des Monatsbetrags von Fr. 13'023.20 erwies sich jedoch als nicht nachvollziehbar, weil die herangezogenen Tabellen und die angenommene Fehlerkorrektur aktenmässig nicht überprüfbar waren. Da zudem über die gesamte Dauerleistung ab 1. Januar 2015 ohnehin neu zu verfügen ist und keine weiteren anspruchserheblichen Änderungen geltend gemacht wurden, rechtfertigte sich eine Rückweisung auch für die Zeit ab 2017.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als die kantonal festgesetzte Leistung ab 1. Januar 2017 aufgehoben wurde. Die SWICA muss nach ergänzenden Abklärungen über den gesamten Anspruch auf Pflege und Hilfe zu Hause vom 1. Januar 2015 bis zum Tod des Versicherten neu verfügen.
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