Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)

8C_563/2025Entscheid vom 20.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 2017 geborene Beschwerdeführerin leidet an Diabetes Typ 1 und wurde 2021 bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Nach einer Abklärung an Ort und Stelle verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch; das kantonale Gericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer vom Bundesgericht verlangten öffentlichen Verhandlung erneut ab. Streitig war vor Bundesgericht nur noch, ob wegen besonders aufwendiger Pflege nach Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades und damit auch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass für eine Hilflosigkeit leichten Grades wegen besonders aufwendiger Pflege ein täglicher Pflegeaufwand von über drei Stunden mit mindestens einem qualitativen erschwerenden Moment oder ab vier Stunden ohne weiteres qualitatives Moment erforderlich ist. Es erachtete die vorinstanzliche Würdigung des Abklärungsberichts und der ergänzenden Stellungnahmen als bundesrechtskonform und verneinte insbesondere klare Fehleinschätzungen beim Zeitaufwand für Notfall-Kit, Alarme des Blutzuckermessgeräts, Berechnung der Kohlenhydrate und aktive Blutzuckermessungen. Selbst bei für die Versicherte günstigeren Ansätzen ergab sich insgesamt kein täglicher Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden, obwohl Nachteinsätze als qualitatives Erschwernis unbestritten waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sowie auf einen Intensivpflegezuschlag wurde endgültig verneint.

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