Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1971 geborene Versicherte verdrehte sich am 22. Juli 2022 beim Bergsteigen das linke Knie, als sie mit dem Bein in eine Gletscherspalte geriet; diagnostiziert wurde eine Meniskusläsion. Die Unfallversicherung übernahm zunächst Heilbehandlung und Taggeld, stellte ihre Leistungen aber per 14. November 2023 ein, weil nach vertrauensärztlicher Beurteilung keine natürlich kausalen Unfallfolgen mehr vorlagen. Streitig war, ob über dieses Datum hinaus weiterhin eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestand, insbesondere auch im Zusammenhang mit der im Januar 2024 vorgenommenen arthroskopischen Teilmeniskektomie.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Beweiskraft der versicherungsinternen orthopädischen Aktenbeurteilungen, wonach das Knie klinisch und bildgebend bandstabil gewesen sei und die im MRT festgestellte Läsion als typische degenerative Lappenrissbildung des medialen Meniskus zu qualifizieren sei. Danach habe das Unfallereignis lediglich eine vorübergehende Kontusion und Distorsion ohne strukturelle unfallbedingte Veränderung verursacht, sodass spätestens nach drei bis vier Wochen der Status quo sine beziehungsweise ante erreicht gewesen sei. Die abweichende ärztliche Stellungnahme, welche bloss eine mögliche Scherstressbelastung annahm, genügte nicht, weil für den Leistungsanspruch überwiegende Wahrscheinlichkeit und nicht blosse Möglichkeit verlangt wird. Auch aus dem Umstand, dass später eine Operation nötig wurde, durfte nicht auf Unfallkausalität geschlossen werden; weitere Abklärungen waren deshalb in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Einstellung der UV-Leistungen per 14. November 2023 wurde bestätigt, weil ab diesem Zeitpunkt kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den geklagten Kniebeschwerden mehr bestand.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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