Prestation complémentaire à l'AVS/AI (déni de justice)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem 1991 geborenen Beschwerdeführer wurde ab 1. November 2021 eine ganze IV-Rente zugesprochen; Anfang Januar 2023 beantragte er bei der Walliser Ausgleichskasse EL. Weil er keine Entscheidung erhielt, erhob er am 6. Oktober 2023 beim Kantonsgericht Wallis Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kasse und verlangte zudem EL sowie eine Genugtuung. Am 4. Oktober 2025 gelangte er wegen Verzögerung des kantonalen Gerichts an das Bundesgericht und beantragte, dieses sei zur Entscheidung innert 30 Tagen anzuweisen.
Erwägungen
Soweit der Beschwerdeführer die Anweisung an das Kantonsgericht verlangte, innert Frist zu entscheiden, wurde die Beschwerde gegenstandslos, weil das Kantonsgericht am 8. Oktober 2025 nach Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens bereits ein Urteil gefällt hatte; damit fehlte das aktuelle praktische Interesse im Sinne von Art. 94 BGG. Die weitergehenden Feststellungsbegehren waren unzulässig, weil Feststellungsanträge grundsätzlich nur zulässig sind, wenn keine Leistungs- oder Gestaltungsbegehren offenstehen, und der Beschwerdeführer kein besonderes schutzwürdiges Interesse an einer blossen Feststellung darlegte. Über eine allfällige Genugtuung wegen behaupteter Verzögerung konnte das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht befinden, da solche Ansprüche im Staatshaftungsverfahren geltend zu machen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit sie auf eine Anweisung an das Kantonsgericht zur Urteilsfällung gerichtet war. Im Übrigen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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