Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2005 geborene Versicherte bezog wegen einer kompletten Paraplegie unter anderem eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und einen Assistenzbeitrag. Ab September 2024 absolvierte sie im Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil ein Perspektivenjahr (ParaWork); wegen der Unzumutbarkeit des Pendelns übernahm die IV zudem die Kosten für den Aufenthalt in der ParaWG. Streitig war, ob ab 1. Oktober 2024 wegen dieses Aufenthalts der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und damit auch auf den Assistenzbeitrag entfiel.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die verbindliche vorinstanzliche Feststellung, dass das Wohntraining in der ParaWG untrennbarer Bestandteil der beruflichen Eingliederungsmassnahme ParaWork war und nicht bloss Wohnzwecken diente. Damit lag ein Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG vor, was nach Art. 42 Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausschliesst, sofern die IV die Kosten des stationären Aufenthalts für mindestens 24 Tage im Kalendermonat übernimmt. Eine konkrete Überentschädigungsprüfung war nicht erforderlich, weil der Leistungsausschluss heute gesetzlich normiert ist und ausser den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für Fälle nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV keine weiteren Ausnahmen bestehen. Dass die Versicherte daneben weiterhin Spitex-Leistungen benötigte oder an Wochenenden bei den Eltern wohnte, änderte daran nichts.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 war rechtmässig; mangels Anspruchs auf Hilflosenentschädigung entfiel auch der Assistenzbeitrag.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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