Assurance-accidents (lien de causalité; traumatisme cranio-cérébral)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte erlitt im Januar 2016 einen Sturz und im März 2016 eine seitliche Autokollision, bei der er ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma ohne Bewusstseinsverlust sowie Nackenschmerzen erlitt. Später meldete er einen Rückfall mit anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel-, Seh- und kognitiven Beschwerden; die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 15. Juni 2016 ein. Streitgegenstand war, ob über dieses Datum hinaus Anspruch auf Leistungen der UV besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die anhaltenden Beschwerden ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2016 zu prüfen sind und dass keine objektivierbare organische Unfallfolge nachgewiesen wurde. Da lediglich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma vorlag, beurteilte sich die adäquate Kausalität nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen und nicht nach den Kriterien für Schleudertrauma oder schwerere traumatische Hirnverletzungen. Die Einstufung der Kollision als Unfall mittlerer Schwere im engeren Sinn wurde geschützt, weil die Aufprallgeschwindigkeiten relativ moderat waren. Die vom Versicherten angerufenen Kriterien genügten nicht, insbesondere fehlten besonders dramatische Begleitumstände und unfallbedingte körperliche Dauerfolgen; damit war der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung über den 15. Juni 2016 hinaus besteht nicht.
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