Assurance-invalidité (procédure de première instance)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der IV-Träger für im Ausland wohnhafte Versicherte bestätigte am 27. November 2024 eine befristete Invalidenrente an die 1990 geborene Versicherte. Nachdem sich die Zustellung dieser Verfügungen nicht nachweisen liess, focht die Versicherte sie am 29. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an; zuvor hatte sich das Genfer Sozialversicherungsgericht für unzuständig erklärt. Streitig war, ob die Beschwerde verspätet war und wann die Beschwerdefrist zu laufen begann.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdefrist nach dem VwVG erst mit der Eröffnung der Verfügung beginnt und dass die Behörde die Beweislast für die Zustellung und deren Datum trägt. Kann die Zustellung nicht bewiesen werden, ist bei verbleibenden Zweifeln auf die Angaben der betroffenen Person abzustellen; die blosse Mitteilung per E-Mail, dass eine anfechtbare Entscheidung existiere, ersetzt keine formgültige Zustellung, solange die Verfügung nicht vollständig zur Kenntnis gebracht wurde. Da nicht erstellt war, dass die Verfügungen bereits am 5. März 2025 zugestellt worden waren, war von den Angaben der Versicherten auszugehen, wonach sie die Verfügungen am 5. April 2025 erhalten hatte, weshalb die am 29. April 2025 eingereichte Beschwerde rechtzeitig war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an dieses zur materiellen Behandlung der Beschwerde zurueckgewiesen.
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