Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (rechute; lien de causalité)

8C_607/2025Entscheid vom 30.06.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1971 geborene Beschwerdeführer erlitt am 20. Januar 2015 bei einem Sturz eine Distorsion des linken Knies; die UV-Leistungen wurden per 13. September 2015 eingestellt, was rechtskräftig bestätigt wurde. Im April 2017 meldete er einen Rückfall an, den die SUVA nach weiteren Abklärungen zunächst teilweise anerkannte, später nach einer neuen Expertise aber wieder verneinte. Streitgegenstand vor Bundesgericht war ausschliesslich, ob für den ab April 2017 geltend gemachten Rückfall ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall von 2015 besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verfahren aufgrund des früheren Rückweisungsurteils auf den geltend gemachten Rückfall ab April 2017 beschränkt ist; Leistungen für die Zeit seit dem Unfall 2015 sind nicht mehr zu prüfen. Es bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach dem Gutachten des Dr. G.________ wegen Widersprüchen, pauschaler Begründung und unzutreffendem Beweismass kein voller Beweiswert zukommt, während das Gutachten des Dr. H.________ schlüssig, umfassend und überzeugend ist. Danach war einzig eine unfallbedingte Distorsion des medialen Seitenbandes gegeben, die spätestens im September 2015 folgenlos ausgeheilt war; die später geklagten Meniskus- und Knorpelschäden beruhen auf vorbestehenden degenerativen Veränderungen und nicht auf dem Unfall.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleibt es bei der Verneinung eines leistungsbegründenden Rückfalls in der UV ab April 2017.

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