Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (lien de causalité)

8C_609/2025Entscheid vom 17.06.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1996 geborene Versicherte verdrehte sich am 17. Januar 2024 bei einem Sturz auf Eis das linke Knie und verlangte von der Zürich die Übernahme weiterer UV-Leistungen, insbesondere für eine Kreuzbandoperation. Die Zürich anerkannte den Fall nur bis zum 13. März 2024, weil ihre beratenden Ärzte die Beschwerden auf eine bereits früher bestehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes zurückführten. Streitig war, ob zwischen dem Unfall und der Ruptur des vorderen Kreuzbandes ein natürlicher Kausalzusammenhang bestand und ob zusätzliche medizinische Abklärungen nötig gewesen wären.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei vorbestehenden Leiden Leistungen nur geschuldet sind, solange der Unfall natürlich kausal für die gesundheitliche Beeinträchtigung bleibt, und dass ein Gericht nur dann weitere Abklärungen anordnen muss, wenn genügend Zweifel an der vorhandenen Aktenlage bestehen. Es stützte sich auf die übereinstimmenden Einschätzungen zweier Radiologen und der beratenden Ärzte der Versicherung, wonach das MRI vom 6. Februar 2024 keine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes zeigte, sondern auf eine ältere Läsion hindeutete. Die vom Versicherten eingereichten Berichte behandelnder Ärzte verwiesen zwar auf den Unfallmechanismus, die anfängliche Instabilität und die zuvor fehlenden Beschwerden, setzten sich aber nicht substanziiert mit der radiologischen Befundlage auseinander. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf ein unabhängiges Gutachten verzichten; auch die spätere Arthroskopie belegte zwar die Ruptur, nicht aber deren Verursachung durch den Unfall vom 17. Januar 2024.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Versicherte hat über den 13. März 2024 hinaus keinen Anspruch auf weitere UV-Leistungen für die geltend gemachte Ruptur des vorderen Kreuzbandes.

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