Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1980 geborene Versicherte verletzte sich 2022 beim Fussballspielen am rechten Handgelenk und musste sich drei Operationen unterziehen. Die Suva verneinte mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG, weil der Einkommensvergleich nur einen Invaliditätsgrad von 5 % ergab, während das kantonale Gericht gestützt auf analoge Anwendung von Bestimmungen der IV-Verordnung eine Rente bei 18 % Invalidität zusprach.
Erwägungen
Streitpunkt war allein die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich nach Art. 18 UVG und Art. 16 ATSG; die volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten leichten Tätigkeiten blieb unbestritten. Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil 8C_254/2025 und hielt fest, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV, welche tabellarisch ermittelte Vergleichseinkommen in der IV korrigieren, in der UV nicht analog anwendbar sind. Die vom Versicherten geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung verwarf es, weil zwischen IV und UV wesentliche systematische Unterschiede bestehen und die Einheit des Invaliditätsbegriffs ohnehin nicht absolut gilt. Damit blieb der von der Suva vorgenommene Einkommensvergleich massgebend.
Entscheid
Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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