Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung

8C_62/2026Entscheid vom 09.06.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit Beschwerde an das Bundesgericht. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und erhielt dafür auch eine Nachfrist. Der Beschwerdeführer bezahlte den Vorschuss innert keiner der angesetzten Fristen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss trotz ordnungsgemaesser Aufforderung und angesetzter Nachfrist nicht geleistet wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel in einem solchen Fall nicht einzutreten. Der Entscheid konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG durch die Einzelrichterin gefällt werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bestehen.

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