Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (indemnité journalière)

8C_63/2026Entscheid vom 29.06.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1978 geborene Versicherte verletzte sich 2016 bei einem Sturz am linken Knie; die SWICA übernahm zunächst den Fall, stellte aber die Taggeldleistungen per 31. Juli 2017 ein und verweigerte die Übernahme einer späteren Operation. Mit kantonalem Urteil vom 20. April 2023 wurde rechtskräftig festgestellt, dass Taggelder vom 1. August 2017 bis 23. Dezember 2019 geschuldet sind. Streitig war danach noch, ob die Leistungen wegen zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeiten zu kürzen seien und ab wann Verzugszinsen geschuldet sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das frühere kantonale Urteil materiell eine Endentscheidung darstellte, weil der Rückweisungsentscheid nur noch die rechnerische Umsetzung betraf. Damit stand rechtskräftig fest, dass die Versicherte bis 18. November 2019 vollständig und bis 23. Dezember 2019 zu 50 % arbeitsunfähig war und Taggelder ohne Unterbruch beanspruchen konnte; die SWICA durfte dies im späteren Verfahren nicht erneut infrage stellen. Dass die Versicherte zeitweise gearbeitet oder ärztliche Bescheinigungen über vorübergehende Verbesserungen vorlagen, änderte daran nichts, sondern war höchstens bei der Anrechnung tatsächlich erzielter Einkünfte relevant. Verzugszinsen nach Art. 26 Abs. 2 ATSG waren ab 1. August 2019 geschuldet, weil der Anspruch am 1. August 2017 entstanden war und die Versicherte ihn bereits im September 2017 geltend gemacht hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die SWICA muss die noch geschuldeten Taggelder für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 23. Dezember 2019 entsprechend der rechtskräftig festgelegten ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ausrichten und darauf ab 1. August 2019 Verzugszinsen bezahlen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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