Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (surindemnisation)

8C_654/2024Entscheid vom 11.05.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Versicherte erlitt 1992 einen Arbeitsunfall am linken Knie; nach Rückfällen bezog er ab Oktober 2011 weitgehend ununterbrochen Taggelder der UV. Später sprach ihm die IV rückwirkend eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 und eine ganze Rente ab 1. September 2016 zu, während die SUVA ab 1. Juli 2017 eine UVG-Rente ausrichtete. Streitig war, ob die SUVA die IV-Leistungen für die Überentschädigungsberechnung vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2022 voll anrechnen und entsprechend zu viel bezogene UV-Leistungen zurückfordern durfte.

Erwägungen

Für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 hielt das Bundesgericht fest, dass die ganzen IV-Renten mit den UV-Taggeldern kongruent im Sinn von Art. 69 ATSG waren, weil die vollständige Arbeitsunfähigkeit in dieser Phase auf die unfallbedingte Verschlechterung des linken Knies und die Operation zurückging. Die zusätzlich festgestellten psychischen und somatischen Leiden galten nicht als konkurrierende Ursachen, da sie bei bereits unfallbedingt vollständiger Arbeitsunfähigkeit keinen eigenständigen Erwerbsausfall mehr bewirken konnten. Für die Zeit ab 1. Juli 2017 entschied das Gericht, dass für die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG grundsätzlich die gesamte IV-Rente anzurechnen ist; Art. 32 Abs. 1 UVV betrifft nur fehlende sachliche Kongruenz bei nicht UV-versicherten Tätigkeiten und nicht die hier geltend gemachte fehlende ereignisbezogene Kongruenz. Auch Art. 32 Abs. 2 UVV half dem Beschwerdeführer nicht, weil vor dem Unfall keine IV-Rente bestand und keine vom Verordnungsrecht erfasste Sonderkonstellation vorlag.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die von der SUVA vorgenommene Überentschädigungsberechnung und die volle Anrechnung der IV-Leistungen für die streitigen Zeiträume wurden materiell bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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