Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zuerich in einer Sache der Arbeitslosenversicherung an. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Nach deren Ablehnung wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist und anschliessend innert Nachfrist aufgefordert.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Vorschuss trotz entsprechender Androhung ausbleibt. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt werden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das vorinstanzliche Urteil bleibt damit bestehen.
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