Unfallversicherung (Unfallkausalität)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Versicherte stürzte am 10. September 2023 beim Wandern und verletzte sich am linken Knie. Die Mobiliar anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht nach UVG, stellte die Leistungen aber per 30. November 2023 mit der Begründung ein, unfallbedingte Folgen hätten dann nicht mehr bestanden. Streitig war, ob die danach anhaltenden Kniebeschwerden, insbesondere eine Meniskusläsion als Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, weiterhin unfallkausal waren oder vorwiegend auf degenerative Ursachen zurückzuführen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass bei einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zwar eine Vermutung der Leistungspflicht besteht, der Unfallversicherer diese jedoch widerlegen kann, wenn die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Gestützt auf die als beweiskräftig erachteten versicherungsinternen orthopädischen Beurteilungen sowie die Aussagen des behandelnden Operateurs kam es zum Schluss, dass nur eine allfällige Ruptur des medialen Retinakulums unfallbedingt war, während die über den 30. November 2023 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende degenerative Veränderungen, insbesondere eine konstitutionelle Varusfehlstellung und chronische Überlastung, zurückgingen. Eine relevante Teilkausalität des Unfalls für die Meniskus- und Knorpelschäden sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb auch kein externes Gutachten erforderlich war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Leistungseinstellung per 30. November 2023 wurde bestätigt, weil für die danach fortbestehenden Kniebeschwerden keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität mehr bestand.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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